11.06.2021

LAG Köln bestätigt Maskenpflicht für Bauamt-Mitarbeiter – auch kein Anspruch auf Homeoffice

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Stefan Freh

Mit der steigenden Impfquote entspannt sich die pandemische Lage und Unternehmen führen erste Lockerungen ein. Die Maskenpflicht dürfte jedoch in vielen Betrieben noch eine Weile bestehen bleiben. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die zu den vom Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen auch die Anordnung einer Tragepflicht von Atemschutzmasken zählt, gilt mindestens noch bis zum 30. Juni 2021. Ob und in welcher Form die Verordnung verlängert wird, ist derzeit noch unklar.

Schon vor Inkrafttreten der Corona-ArbSchV hatte das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, dass ein ärztliches Attest, das ohne nähere Begründung eine „Maskenunverträglichkeit“ attestiert, keine Befreiung von der im Betrieb angeordneten Maskenpflicht rechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in der ärztlichen Bescheinigung in der Lage sein, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Der auf eine Beschäftigung ohne Maskenpflicht gerichtete Verfügungsantrag des im Rathaus der Gemeinde tätigen Bauamt-Mitarbeiters hatte daher keinen Erfolg. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine Beschäftigung im Homeoffice wurde zurückgewiesen.

Das LAG Köln hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt (Urteil vom 12. April 2021, Az. 2 SaGa 1/21). Zwar folgte die Maskenpflicht im Rathaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung schon aus der Corona-Schutzverordnung NRW. Zudem galt inzwischen die Corona-ArbSchV. Nach Auffassung des LAG war die Anordnung zum Tragen der Maske jedoch auch vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gemäß § 106 Satz 1 GewO umfasst und im Einzelfall angemessen. Das Tragen einer FFP2-Maske diene dem Infektionsschutz in beide Richtungen. Einerseits sollten andere Mitarbeiter und Besucher des Rathauses vor Aerosolen geschützt werden, die der Kläger ausstoßen könnte und die potentiell tödlich sein könnten. Andererseits müsse die Arbeitgeberin auch den Gesundheitsschutz des Klägers im Auge behalten, der krankmachende oder potentiell tödliche Aerosole einatmen könnte.

Das LAG hält die Massenpflicht auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung leidet, für verhältnismäßig. Der Kläger hatte im Berufungsverfahren vorgetragen, dass er keine Maske tragen könne, weil er aufgrund einer Straftat, deren Opfer er im Alter von 13 Jahren geworden war, traumatisiert sei; infolgedessen sei es ihm unmöglich, sein Gesicht zu bedecken. Nach Auffassung des LAG durfte die Arbeitgeberin diesen Umstand im Rahmen der Abwägungsentscheidung sogar zu Ihren Gunsten berücksichtigen, da dem Kläger wegen seiner Erkrankung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld zustehe, der in der Regel ausreiche, um eine Heilung zu ermöglichen. Diesen Ausführungen lässt sich auch entnehmen, dass – jedenfalls nach Auffassung des LAG Köln – ein hinreichend begründetes ärztliches Befreiungsattest Entgeltfortzahlungsansprüche auslöst.

Interessant sind ferner die Ausführungen zur Homeoffice-Angebotspflicht gemäß § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV (jetzt § 28b Abs. 7 IfSG). Der Kläger hatte versucht, hieraus einen Anspruch auf mobile Erbringung der Bürotätigkeiten, die zwischen 60 und 80 % seiner Tätigkeit ausmachten, durchzusetzen. Nach Auffassung des LAG stehen einer Homeoffice-Tätigkeit jedoch zwingende betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 28b Abs. 7 Satz 1 IfSG entgegen, da der Kläger eben überhaupt nur einen Teil seiner Tätigkeit von zu Hause hätte erbringen können. Die übrigen 20 bis 40 % der Tätigkeit bestehen aus Beratungsleistungen im Außendienst oder vor Ort im Rathaus. Selbst wenn die Beklagte ihm also eine Tätigkeit im Homeoffice ermöglichen würde, so das LAG, würde er im Übrigen arbeitsunfähig bleiben. Da das Entgeltfortzahlungsgesetz jedoch keine Teilarbeitsunfähigkeit kenne, wäre die Investition in den mobilen Arbeitsplatz unnütz, da sie die (gesamte) Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht wiederherstellen könne.

Die Tätigkeit des Klägers könne auch nicht anderweitig organisiert werden. Die für die Arbeit des Klägers erforderlichen Bauakten seien noch nicht digitalisiert; insbesondere größere Karten seien noch nicht eingescannt worden. Ein nächtliches Abholen der Akten wäre wiederum nicht mit § 5 ArbZG zu vereinbaren, da das Abholen der Akte als Arbeitszeit zu bewerten wäre, der Kläger dann aber keine elfstündige Ruhezeit einhalten würde. Schließlich hält das LAG Köln es auch nicht für zumutbar, die zur Tätigkeit des Klägers gehörenden Bürgerberatungen – wie von diesem vorgeschlagen – auf offener Straße unter Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern ohne Maske durchzuführen.

Die in der Entscheidung behandelten Fragestellungen dürften dem einen oder anderen HR-Mitarbeiter durchaus bekannt vorkommen. Das LAG Köln gibt der Praxis einige Hinweise zur Handhabung vergleichbarer Abwägungsentscheidungen an die Hand. Noch besser wäre es natürlich, wenn man sich über derartige Fragen bald überhaupt keine Gedanken mehr machen müsste.

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