15.08.2017

LAG’s zum BetrVG (1)

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Es ist Sommerzeit. Ich möchte Ihnen eine Reihe von Entscheidungen der LAG’e zum BetrVG vorstellen. Über das Urteil des LAG Nürnberg v. 21.02.2017 (7 Sa 441/16) hatte ich im ArbRB 2017, 239 berichtet. Danach ist die Anordnung der Nutzung eines in Outlook einsehbaren Gruppenkalenders, um geschäftliche Termine einzutragen, gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Weist der Arbeitgeber die Nutzung eines solchen Kalenders ohne Beteiligung des Betriebsrats an, ist diese Weisung nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung rechtlich unwirksam und muss nicht beachtet werden (§ 106 GewO).

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht, wenn die Arbeitszeit von Mitarbeitern nicht durch elektronische Geräte und/oder Softwarelösungen erfasst wird, sondern der Arbeitgeber anordnet, dass die Arbeitszeit mit Papier und Bleistift erfasst wird. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss vom 22.03.2017 (23 TaBVGa 292/17) entschieden.

Zunächst war im Betrieb die Arbeitszeit elektronisch erfasst worden. Nachdem ein Betriebsrat gewählt worden war, verlangte der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Zeiterfassungssystem, worüber sich die Parteien allerdings nicht einigen konnten. Daraufhin wies der Arbeitgeber die Arbeitnehmer (ohne Beteiligung des Betriebsrats) an, die Arbeitszeit händisch aufzuzeichnen; in einem Fall erfasste der Vorgesetzte die Arbeitszeiten.

Das LAG Berlin-Brandenburg sieht zu Recht keine Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (es fehlt hier an einer technischen Einrichtung), aber auch nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Hier sei nicht das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Mitarbeiter erfasst, was Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sei. Vielmehr handele es sich hier um eine das Arbeitsverhalten betreffende Maßnahme. Im Vordergrund und nach dem objektiven Regelungszweck der Anordnung gehe es darum, ob die Arbeitnehmer die vorgegebenen Arbeitszeiten erfüllen würden. Soweit hier zugleich auch das Ordnungsverhalten insoweit betroffen sei, weil auch Anwesenheitszeiten und nicht notwendigerweise (nur) Arbeitszeiten erfasst seien, trete dies zurück.

Die Entscheidung des LAG folgt der Rechtsprechung des BAG (Nachweise bei HWK-Clemenz, 7. Aufl. 2016, § 87 BetrVG, Rz. 62), wonach das Arbeitsverhalten (nur) berührt ist, wenn Anordnungen getroffen werden, die das Arbeitsverhalten konkretisieren. Richtig ist auch, dass das LAG mit dem BAG (BAG 13.02.2007 – 1 ABR 18/06, ArbRB 2007, 199) darauf abstellt, welcher Regelungszweck überwiegt, wenn die Maßnahme sowohl das (mitbestimmungsfreie) Arbeitsverhalten als auch das (mitbestimmungspflichtige) Ordnungsverhalten betrifft. Das Ausfüllen von Überstundennachweisen ist im Übrigen schon seit langem als mitbestimmungsfrei anerkannt (BAG 04.08.1981 – 1 ABR 54/78; HWK-Clemenz, a.a.O., Rz. 64).

Nun warten wir, bis dem Arbeitgeber die Bleistifte ausgehen, dann wird man sich (spätestens in der Einigungsstelle) über die Zeiterfassung verständigen.

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