Lohnwucher - beim ersten seid ihr frei, beim zweiten seid ihr Knechte!
Das ArbG Köln hat mit Urteil vom 18.9.2014 (11 Ca 10331/13) entschieden, dass keine gesetzliche Grundlage, nach der Psychotherapeuten in Ausbildung für die gesetzlich vorgesehene praktische Tätigkeit einen Anspruch auf Entgelt haben, besteht und eine Vereinbarung, die eine Vergütung ausdrücklich ausschließt, wirksam ist. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die praktische Tätigkeit vornehmlich Ausbildungszwecken dient. Der Kläger hatte knapp 18.000 Euro für knapp 12 Monate geltend gemacht und ging leer aus.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 7.11.2014 (6 Sa 1149/14) entschieden, dass die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als 2 Euro regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam ist, wenn die Vergütung mehr als 50 % hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. Der Arbeitgeber hatte zwei Empfänger von Leistungen nach dem SGB II mit Bürohilfstätigkeiten gegen ein Entgelt von 100 Euro im Monat beschäftigt, was bei der abverlangten Arbeitsleistung einen Stundenlohn von weniger als 2 Euro ergab. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg lag ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, bei dem die für einen Lohnwucher erforderliche verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers unterstellt werde. Das Argument des Arbeitgebers, dass er den Leistungsempfängern eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen, ließ das LAG nicht gelten; dies habe ihn nicht berechtigt, Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu dem geringen Stundenlohn führte. Die auf Zahlung der Differenzvergütung von der Agentur für Arbeit aus übergegangenem Recht erhobenen Klagen hatten damit in zweiter Instanz Erfolg.
Diesen Erfolg und lehrreiche Fälle im Jahre 2015 wünscht allen Lesern des arbrb.Blogs
Axel Groeger, Rechtsanwalt aus Bonn www.redeker.de