09.11.2017

Muss das Betriebsverfassungsgesetz intersexuell werden?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Diese Frage habe ich mir gestern gestellt, als ich die Berichterstattung über die Entscheidung des BVerfG zur Sache 1 BvR 2019/16 betreffend die Eintragung von Intersexuellen in der Geburtsurkunde verfolgt habe. Auch wenn sich diese Entscheidung nur auf das Personenstandsgesetz bezieht, so stellt sich die Frage nach den Auswirkungen.

So spricht etwa § 15 BetrVG von dem Geschlecht, das in der Minderheit ist. D.h. auch das BetrVG geht von der Existenz von nur zwei Geschlechtern aus (, wenngleich es unwahrscheinlich ist, dass in einem Betrieb so viele intersexuelle Personen vorhanden sind, dass ein Sitz nach den Berechnungsregeln auf Sie entfallen würde). Auch § 2 WO sieht eine Aufstellung der Wählerlisten getrennt nach den Geschlechtern vor. Hier ist keine Beschränkung auf zwei Geschlechter vorgesehen. Muss auch hier ein drittes Geschlecht Berücksichtigung finden?

Ob diese Erwägungen Geltung beanspruchen können, wird die Zeit zeigen. Zunächst bleibt die Begründung der Entscheidung und die anschließende Umsetzung durch die Politik abzuwarten.

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