06.08.2014

Muss das BVerfG die Regeln für die sachgrundlose Befristung klären?

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Detlef Grimm

Das BAG hatte in seinem Urteil vom 6.4.2011 (Az. 7 AZR 761/09) entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zeitlich nicht uneingeschränkt besteht - wie es seit Inkrafttreten des TzBfG im Jahre 2000 ganz herrschende Meinung gewesen war, sondern auf drei Jahre begrenzt ist. Dazu hatte es sich des Instruments der verfassungskonformen Auslegung bedient. An dieser Entscheidung hatten nicht nur die Literatur (z.B. Höpfner, NZA 2011, 893), sondern auch Gerichte (z.B. das LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 21.2.2014 - 7 Sa 64/13, Revision beim BAG unter 7 AZR 196/14 eingelegt) Kritik geübt, weil die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unmissverständlich und damit der Auslegung nicht zugänglich sei und das BAG die Grenzen verfassungskonformer Auslegung oder richterlicher Rechtsfortbildung überschritten habe.

Das ArbG Braunschweig hat nun in einem Beschluss vom 3.4.2014 (Az. 5 Ca 463/13) einen Rechtsstreit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs.- 1 BVerfGG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob  § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG unvereinbar ist. Dazu legt es zunächst dar, dass eine einschränkende Auslegung - so wie sie das BAG unternommen habe - unmöglich sei. Lege man die Norm nicht einschränkend aus, sei sie verfassungswidrig, weil die Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig sei. Eines absoluten Vorbeschäftigungsverbotes - so wie sie die frühere Rspr. des BAG und jetzt noch das LAG Baden-Württemberg für notwendig erachten - bedürfe es zur Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgend befristeten Arbeitsverträgen nicht.

Man darf abwarten, ob das BVerfG angesichts der verfassungskonformen Auslegung des BAG die Vorlagevoraussetzungen als gegeben ansieht. Die Praxis kann mit der neueren Rspr. des BAG leben. Geklärt würden die Grenzen verfassungskonformer Auslegung oder richterlicher Rechtsfortbildung. Das war im Arbeitsrecht schon oft ein Thema. Hier hat sich das BVerfG gegenüber dem BAG aber immer schon großzügig gezeigt.

 

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