Neue Hoffnung auf „Mängelbeseitigung“ bei der Entgeltumwandlung?
Die durch das Altersvermögensgesetz eingeleitete Senkung des gesetzlichen Rentenniveaus führt zu einer Versorgungslücke, die u.a. durch den in § 1a BetrAVG geregelten Anspruch auf Umwandlung von Arbeitsentgelten in betriebliche Altersversorgung geschlossen werden soll.
In der Praxis wird davon auch Gebrauch gemacht, doch ist die gesetzliche Regelung so mangelhaft, dass das hier liegende Versorgungspotential bei weitem noch nicht ausgeschöpft wird. In der 3. Aufl. (2014) des Buches über die Entgeltumwandlung von Hanau/Arteaga/Rieble/Veit ist dies eingehend dargelegt worden. Es wird hier noch einmal aufgegriffen, weil sich durch eine Initiative des Bundesministeriums für Arbeits- und Sozialordnung die Hoffnung oder wenigstens ein Hoffnungsschimmer auf Besserung ergibt. _____________
Ein erster Mangel ist, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die an sich auf das umgewandelte Entgelt entfallen, bei der üblichen Umwandlung des Bruttogehalts der Versorgung verloren gehen. Durch Zuschüsse des Arbeitgebers wird dies bisweilen, vor allem in der Chemie, ausgeglichen, aber nicht flächendeckend und nie in vollem Umfang. Dies wird mit den Kosten begründet, mit welchen die Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung belastet werden, sowie mit der unmittelbaren oder subsidiären Haftung. Ein zweiter Mangel ist, dass der wichtigste Vorteil und die wichtigste Rechtfertigung der Entgeltumwandlung gegenüber der privaten Altersversorgung, die Möglichkeit eines kostengünstigen kollektiven Versorgungssystems, im Gesetz nicht vorgesehen und in der Praxis selten ist.
Nun erscheint Abhilfe am Horizont in dem Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, die Arbeitgeber von jeder weiteren Haftung freizustellen, wenn sie eine „reine Beitragszusage“ erteilen und die Altersversorgung über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien durchgeführt wird. BdA und DGB haben abweisend reagiert. Den Arbeitgebern passt ein vergrößerter Einfluss der Gewerkschaften nicht, den Gewerkschaften nicht die Einschränkung der Arbeitgeberhaftung. Das Projekt würde aber Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerade bei der Entgeltumwandlung erhebliche Vorteile bringen. Haftung und Kosten der Arbeitgeber würden geringer und berechenbarer werden; zum Ausgleich könnten ihre Zuschüsse zur Entgeltumwandlung erhöht und verallgemeinert werden. Die Einschaltung gemeinsamer Einrichtungen würde eine kostengünstige kollektive Durchführung erleichtern. Darauf müssten sich beide Seiten doch einigen können.
Prof. Dr. Dres. h. c. Peter Hanau