Neues Recht für Ausschluss- und Verfallklauseln ab 1.10.2016
§ 309 Nr. 13 BGB wurde mit Wirkung zum 1.10.2016 geändert. Unwirksam ist danach in AGB eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender (= Arbeitgeber) gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform gebunden werden.
Das bedeutet, dass Ausschlussklauseln, die eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vorsehen (anderenfalls verfallen diese Ansprüche) nur noch an die Textform gebunden werden können. Eine Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht, ist deshalb künftig unwirksam (Oberthür/Stähler, ArbRB 2016, 273, 274).
Wirksam bleiben tarifliche Ausschlussklauseln, die die Schriftform vorsehen, da Tarifverträge nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliegen. Wirksam bleiben auch zweistufige Ausschlussklauseln, nach denen Ansprüche innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen (Oberthür/Stähler, a.a.O., 275).
Zum zeitlichen Anwendungsbereich:
Nach Artikel 229 § 37 EGBGB gilt § 309 Nr. 13 BGB nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 entstehen.
In Altverträgen können solche Klauseln also weiter verwendet werden. Allerdings muss es sich um einen „echten“ Altvertrag handeln. Wird etwa nach dem 30.09.2016 eine Vertragsänderung durchgeführt, wird aus dem Altvertrag ein Neuvertrag mit der Folge, dass dann nur die Textform für Arbeitnehmererklärungen gilt. Das entspricht jedenfalls der Rechtsprechung des BAG zur Auslegung „alter vor dem 31.12.2001“ abgeschlossener Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge (BAG 19.11.2011 – 4 AZR 811/09; HWK-Henssler, § 3 TVG, Rn. 25).
Wer sich detaillierter mit dem Thema beschäftigen möchte, dem sei der Aufsatz von Oberthür/Stähler zu „Formfragen im Arbeitsverhältnis –Zur Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB“ in ArbRB 2016, S. 273 ff. empfohlen.