05.03.2019

Neues zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Einem Hinweisbeschluss des OLG München zufolge sind viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Fremdgeschäftsführern unwirksam (OLG München vom 2.8.2018 – 7 U 2107/18, ArbRB online). Die verbreitet empfohlene (und verwendete) Formulierung, wonach der Geschäftsführer verpflichtet ist, für eine bestimmte Dauer nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses "weder in selbstständiger noch unselbstständiger Stellung oder in sonstiger Weise" für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu werden, sei zu weit gefasst und damit unwirksam. Denn davon werde auch die Tätigkeit als Hausmeister für ein Konkurrenzunternehmen erfasst. Die zu weite Formulierung könne nicht auf ein zulässiges Maß reduziert werden und werde auch nicht durch eine salvatorische Klausel gerettet, weil diese gegen das Transparenzgebot des § 305 c Abs. 2 BGB verstoße. Auch die Höhe einer zugesagten Karenzentschädigung könne nicht im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt werden. Mit dieser Begründung hat das OLG eine die Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots feststellende einstweilige Verfügung des Landgerichts München bestätigt (Beschluss vom 6.9.2018 - 7 U 2107/18).

Das BAG hat einen in einem Arbeitsvertrag enthaltenen Vorvertrag für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot als wirksam und nicht unverbindlich angesehen und mit dieser Begründung eine auf Zahlung von Karenzentschädigung gerichtete Klage des Arbeitnehmers auch letztinstanzlich abgewiesen (Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 130/18, ArbRB Online).Entscheidend für die Wirksamkeit ist, dass das Recht des Arbeitgebers, vom Arbeitnehmer die Einhaltung des als Vorvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbots zu verlangen, zeitlich beschränkt wird. Im konkreten Fall war vereinbart, dass das Verlangen nur so lange gestellt werden konnte, wie der Arbeitsvertrag nicht von einer Vertragspartei gekündigt wurde. Damit hat das BAG eine Abgrenzung zu einer früheren Entscheidung vorgenommen (BAG vom 14.7.2010 – 10 AZR 291/09, ArbRB 2010, 363).

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

Zurück