10.01.2016

Neues zum Umfang der Darlegungslast für die Bestimmung des Rechtsweges bei Klagen ehemaliger Organmitglieder

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Axel Groeger

Zwar entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, wenn der Geschäftsführer einer GmbH abberufen wird. Ganz wie im richtigen Leben eröffnet jedoch der Fortfall einer Sperre nicht stets den Zugang zu etwas: So begründet es auch nicht nicht eo ipso die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten, wenn § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nicht mehr eingreift. Es kommt vielmehr darauf an, worum es im Rechtsstreit geht, insbesondere auf welche Anspruchsgrundlage der prozessuale Anspruch gestützt wird (siehe dazu die Beiträge des Kollegen Detlef Grimm  in diesem Blog vom 22.1. und 23.11.2015).

Unabhängig von der Frage einer Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG reicht die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, bei der streitigen Vertragsbeziehung handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, nur dann zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen aus, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen ein sic-non-Fall gegeben ist. Dies wiederum setzt voraus, dass die gestellten Klageanträge ausschließlich nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die klagende Partei ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend macht, etwa im Zusammenhang mit einem vorhergehenden und dann wieder auflebenden Arbeitsverhältnis.

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Geht es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die nach den Vorgaben des § 626 BGB und damit nicht auf einer ausschließlich arbeitsrechtlichen Grundlage zu überprüfen sind, handelt es sich um einen et-et-Fall. Dann reicht die bloße Behauptung der klagenden Partei, bei dem Geschäftsführerdienstvertrag handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, nicht aus. Vielmehr muss sie dann im Einzelnen jedenfalls schlüssig die Umstände darlegen, aus denen ggf. der Bestand eines Arbeitsverhältnisses hätte geschlussfolgert werden können. So sieht es das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 19.11.2015 - 3 Ta 38/15).

RA FAArbR Axel Groeger www.redeker.de

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