Neues zur Präklusion nach § 6 KSchG und Anzeige nach § 17 KSchG auf Vorrat
Nach § 6 S. 1 KSchG müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Gründe, aus denen eine streitgegenständliche Kündigung unwirksam sein soll, geltend gemacht werden. Bei einer Massenentlassung sind die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG sowie die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die beide der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels dienen. Da sie jedoch jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten und sich aus jedem dieser beiden Verfahren ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung ergeben kann, ist der Arbeitnehmer, der erstinstanzlich lediglich Mängel hinsichtlich des einen Verfahrens rügt, in zweiter Instanz mit Rügen von Mängeln hinsichtlich des anderen Verfahrens präkludiert (BAG vom 20.1.2016 - 6 AZR 601/14, ArbRB online).
Das Bundesarbeitsgericht hat sich weder mit der als "sensiblen Schnittstelle" zwischen der Parteimaxime und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess (Eylert, NZA 2012, 9, 11) gekennzeichneten Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 6 S. 2 KSchG noch mit den Anforderungen, die an eine hinreichende Geltendmachung eines Unwirksamkeitsgrunds i.S.v. § 6 S. 1 KSchG gestellt werden müssen, befasst.
Es hat aber entschieden, dass vor jeder Kündigungserklärung, die Teil einer Massenentlassung ist, für alle von dieser Entlassung erfassten Arbeitnehmer eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen muss. Ist die Kündigungserklärung bereits abgegeben, kann keine wirksame Anzeige mehr erstattet werden. Erfolgt im selben Betrieb i.S.v. § 17 KSchG eine weitere Kündigung innerhalb der 30-Tages-Frist, ist für sie vor Abgabe der Kündigungserklärung eine eigenständige Massenentlassungsanzeige erforderlich. Auch die (Nach-)Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers stellt einen anzeigepflichtigen Tatbestand dar. In der Praxis ist insoweit eine Nachmeldung des später gekündigten Arbeitnehmers an die zuständige Agentur für Arbeit erforderlich.
Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin zwar vor einer Kündigung vom 9.4. zum 30.6. des Jahres eine Anzeige nach § 17 KSchG erstattet, in der auch der Kläger aufgeführt war; sie hatte jedoch mit Schreiben vom 22.4. eine neue Kündigung zum 31.7. des Jahres ausgesprochen und gleichzeitig die Kündigung vom 9.4. wegen falscher Berechnung der Kündigungsfrist zurückgenommen. Sie hätte vor der Kündigung vom 22.4. eine erneute Anzeige nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG erstatten müssen, weil die vor dem 9.4. erstattete Anzeige durch die Kündigung "verbraucht" war und es keine "Vorratsanzeigen" gibt.
Neben den vom BAG nicht näher behandelten Fragen (s.o.) ist die Frage, wie die "verlängerte" Anrufungsfrist des § 6 KSchG, die sich bei einem Perspektivwechsel als eine über § 67 ArbGG hinausgehende spezielle Präklusionsvorschrift darstellt, mit der Möglichkeit des "Nachschiebens" von später bekannt gewordenen Kündigungsgründen in Einklang zu bringen ist und ob sie einer verfassungsrechtlichen Überprüfung wohl stand hält.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de