20.06.2015

Neues zur Unterrichtung beim Betriebsübergang

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Seit der Entscheidung des 8. Senats des BAG vom 10.11.2011 (8 AZR 430/10, ArbRB online) keimte etwas wie Hoffnung auf, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB (doch) möglich sei (vgl. Gaul/Hiebert, Das Phantom lebt, ArbRB 2012, 183). Eine Entscheidung des 2. Senats vom 26.3.2015 (2 AZR 783/12, ArbRB online) führt jedoch vor Augen, dass an die Sorgfalt bei der Erstellung der Unterrichtung weiter höchste Anforderungen gestellt werden, insbesondere auch mit Blick auf mittelbare Folgen des Betriebsübergangs, z.B. bei der Auslegung von Tarifverträgen.

Im konkreten Fall ging es um die Übertragung des Facilities Managements der britischen Streitkräfte in Deutschland (BFG) auf eine neu gegründete GmbH (BSSG). Das Schreiben unterrichtete darüber, dass die Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit den obersten Behörden der Stationierungsstreitkräfte eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen hat, die auf alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer der BFG Anwendung finden, die entweder Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind oder deren Arbeitsvertrag auf diese Tarifverträge Bezug nimmt. Die wichtigsten Tarifverträge wurden ausdrücklich genannt, insbesondere der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich). Sodann hieß es, dass, "da die Erwerberin nicht tarifgebunden ist, die durch diese Tarifverträge geregelten Rechte und Pflichten, soweit Sie am Übergangsstichtag Mitglied der tarifabschließenden Gewerkschaft sind, am Übergangsstichtag zum Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses werden und für die Dauer eines Jahres nicht zu Ihrem Nachteil auf einzelvertraglicher Ebene geändert werden dürfen. Soweit arbeitsvertraglich die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen vereinbart wurde, werden diese Vereinbarungen durch den Betriebsteilübergang nicht berührt; die Bezugnahme bleibt mit dem zum Übergangsstichtag maßgeblichen Inhalt unverändert gültig." Schließlich erfolgte ein Hinweis auf das Sozialplanprivileg des § 112a BetrVG und in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass, "soweit auf Ihr Arbeitsverhältnis auch nach dem Übergangsstichtag der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) Anwendung findet, Sie, soweit Sie von der BSSG aus einem der in dem SchutzTV genannten Gründen gekündigt werden, gleichwohl Anspruch auf Leistungen nach dem SchutzTV haben".

Das genügte nicht. Das Schreiben enthielt nämlich keine Aussage zu der Frage, ob Ansprüche nach dem TV SozSich gegenüber der privatrechtlich organisierten BSSG in Anbetracht der Voraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 TV SozSich überhaupt noch in Betracht kamen. Nach § 2 Ziff. 1 TV SozSich haben Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag Arbeitnehmer, die wegen Personaleinschränkung infolge einer Verringerung der Truppenstärke oder einer aus militärischen Gründen angeordneten Auflösung bzw. Verlegung von Dienststellen oder Einheiten entlassen werden. Diese Frage hätten die Unterrichtenden zumindest aufwerfen und zu ihr einen vertretbaren Rechtsstandpunkt einnehmen müssen. Mit der Geltung eines Tarifvertrags stehe nicht zugleich fest, dass die in ihm vorgesehenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf bestimmte Leistungen prinzipiell erfüllbar seien. Gerade weil die BSSG noch für längere Zeit von der Sozialplanpflicht befreit war, waren die Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfen nach dem TV SozSich für die Arbeitnehmer von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Ohnehin handelt es sich bei den Überbrückungsbeihilfen nach dem TV SozSich um eine für die Arbeitnehmer wirtschaftlich bedeutsame Absicherung.

Ob es sich um eine unbeabsichtigte Auslassung gehandelt hat oder ob in dieser Frage zwischen den Beteiligten des Betriebsübergangs unterschiedliche Rechtsauffassungen geherrscht haben oder ob man der Meinung war, dass die explizite Benennung des SchutzTV und die fehlende Erwähnung des TV SozSich im Zusammenhang mit dem Sozialplanprivileg als beredtes Schweigen genügt, lässt sich nicht beurteilen. Vielleicht dachten die auf Seiten der Veräußerer Handelnden an Heinrich Heine ("Man schreibt nicht so ausführlich, wenn man den Abschied gibt."). Übersetzt für Arbeitsrechtler heißt es eher, wer nicht so ausführlich schreibt, kann den Abschied nicht geben.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

======================== Hinweis der Redaktion: Ausführliche Informationen zur Unterrichtungspflicht beim Betriebsübergang finden Sie im Tschöpe, Arbeitsrecht-Handbuch (Teil 2 G Rz. 371 ff.):

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