16.07.2019

Nichts Halbes beim Urlaub

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6.3.2019 (Az. 4 Sa 73/18) entschieden, dass das BUrlG keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen kennt. Es hat den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers auf Erteilung des Urlaubs in Form von halben Urlaubstagen zurückgewiesen.

Eine Urlaubsgewährung in Kleinstraten widerspreche der gesetzgeberischen Grundwertung, dass der Urlaub Erholungszwecken diene (BAG v. 29.7.1965 – 5 AZR 380/64, NJW 1965, 2174). Der Wunsch des Arbeitnehmers auf „Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten“ könne weder vom Arbeitnehmer durchgesetzt werden, noch wäre dies eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Ein derart gewährter Urlaub könnte nochmals gefordert werden (dazu zitiert das LAG Baden-Württemberg die Entscheidung des BAG vom 29.7.1965 – 5 AZR 380/64, NJW 1965, 2174; Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG 11. Aufl., § 7, Rz. 62; ErfK/Gallner, 19. Aufl., § 7 BUrlG Rz. 26).

Darüber können die Arbeitsparteien auch nach Ansicht des LAG B.-W. auch keine (wirksame) Vereinbarung treffen (HWK/Schinz, 8. Aufl. 2018, § 7 BUrlG, Rn. 48). Anders sieht das das LAG Hamburg in einem Urteil aus dem Jahr 2014, über das ich anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2017 hier berichtet hatte. Dort finden Sie auch rechtspolitische Überlegungen.

Der Urlaub kann bei einer Gewährung in Bruchteilen in vollen Urlaubstagen auf der Grundlage der der h.M. folgenden Bewertung des LAG B.-W. noch einmal verlangt werden, was in der Praxis oft übersehen wird, aber geltendes Urlaubsrecht ist.

Auch die Berufung auf  eine betriebliche Übung half nicht: Der Arbeitnehmer behauptete, er habe in der Vergangenheit mehrmals halbe Urlaubstage bekommen. Das kann aber keine betriebliche Übung begründen, weil diese einen kollektiven Bezug, also eben eine Übung im Betrieb voraussetzt (dazu HWK/Thüsing, § 611a BGB, Rz. 382). Daran fehlte es.

 

 

 

 

Zurück