16.12.2024

Online-Dossier: Die Neuregelung der Betriebsratsvergütung – Das VW-Urteil des BGH und seine weitreichenden Konsequenzen

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Die gesetzliche Neuregelung der Betriebsratsvergütung ist verabschiedet und  am 24.7.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2024 I Nr. 248 v. 24.7.2024). Am 25.7.2024 ist sie in Kraft getreten. Ist es ein "großer Wurf" geworden oder eher ein "Flop"? In diesem Online-Dossier, das fortlaufend aktualisiert wird, finden Sie Materialien und Informationen zum Thema sowie erste fachliche Einschätzungen, Umsetzungstipps und Arbeitshilfen.

1. Aufsätze 2. Aktuelle Rechtsprechung 3. Literatur 4. Blog-Beiträge 5. Die Inhalte der Neuregelung im Überblick
  • Der Gesetzentwurf stellt klar, dass zur Bestimmung der Vergleichspersonen auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist.
  • Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes soll eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden können.
  • Die Betriebspartien sollen in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung von Vergleichspersonen regeln können.
  • Sowohl diese Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.
  • Eine Begünstigung oder Benachteiligung soll nicht vorliegen, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Vergütung erforderlichen Anforderungen erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
6. Materialien 7. Hintergrund der Neuregelung

Im sog. Volkswagen-Urteil hatte der BGH Freisprüche von Ex-Personalmanagern von Volkswagen (VW) vom Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) gekippt (BGH v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22, ArbRB 2023, 108 [Grimm]). Der Anklage lag die Veranlassung überhöhter Gehälter für Betriebsratsmitglieder zugrunde. So hatte etwa der ehemalige Betriebsratschef Bernd Osterloh in manchen Jahren mehr als 700.000 Euro erhalten.

Der BGH hat entschieden, dass der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) einem Mitglied eines Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt.

Nach diesem BGH-Urteil haben mehrere Unternehmen die Vergütung ihrer Betriebsräte aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen gekürzt, was wiederum einige Klagen zur Folge hatte, weil strittig war, ob die Vorgaben des BGH-Strafsenats mit den Regelungen im Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und den Maßstäben des sachlich zuständigen Bundesarbeitsgerichts (BAG) vereinbar sind.

Vor diesem Hintergrund waren die Erwartungen an die Neuregelung der Betriebsratsvergütung hoch. Ob diese jetzt wirklich (so das BMAS) "fair, nachvollziehbar und rechtssicher" gestaltet ist, erscheint fraglich. Für Arbeitgeber und Betriebsräte ergeben sich allerdings auf jeden Fall interessante neue Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Über dieses Dossier

Mit diesem  stetig anwachsenden Online-Dossier liefern wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die gesetzliche Neuregelung der Betriebsratsvergütung, ihre Konsequenzen und Tipps zur praktischen Umsetzung mit vielen best-practice-Beispielen renommierter Autorinnen und Autoren.

Lesen Sie hierzu aktuelle Beiträge aus dem ArbRB und der ZIP, Blog-Beiträge renommierter Expertinnen und Experten und vertiefende Beiträge aus dem Fortsetzungswerk Gaul, Auktuelles Arbeitsrecht. Alle Beiträge sind gratis abrufbar im Test unseres Aktionsmoduls Arbeitsrecht und Beratermoduls ZIP.

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