Ordnungsgemäße Lohnabrechnung? Wird eine Lohnabrechnung Arbeitnehmenden lediglich zum Abruf/Download zur Verfügung gestellt, kann dies unzureichend sein!
Ich möchte kurz auf die äußerst spannende Entscheidung des LAG Hamm v. 23.9.2021 – 2 Sa 179/21 hinweisen.
Das Gericht musste sich mit der überaus praxisrelevanten Frage beschäftigen, ob Arbeitgebende eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung nach § 108 GewO "erteilen", wenn sie diese lediglich zum Abruf/Download zur Verfügung stellen.
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Unter Erteilen einer Lohnabrechnung in Textform im Sinne des § 108 GewO ist nicht bereits die bloße Bereitstellung in ein elektronisches Postfach zum Abruf durch ein aktives Tun des Arbeitnehmers, sondern auch deren Zugang bei Arbeitnehmer zu verstehen. Der Arbeitgeber muss daher die Lohnabrechnung so auf den Weg zum Arbeitnehmer bringen, dass sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen konnte.
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Die in elektronischer Form übermittelte Erklärung geht dem Empfänger nur dann zu, wenn er zuvor ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er mit der elektronischen Übermittlung der Lohnabrechnung einverstanden ist.
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Die bloße Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung in elektronischer Form zum Abruf durch den Arbeitnehmer ist keine Erfüllung der Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB.
Damit schließt sich das LAG dem ArbG Oldenburg, Urt. v. 02.11.2016 – 3 Ca 223/16 an.
Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, ist es zumindest in mitbestimmten Betrieben möglich, eine für Arbeitgebende praktikable Lösung zu finden. In einer Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Lohnabrechnungen ausschließlich papierlos (Abruf/Download) zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch gilt sodann die geforderte Zustimmung zur elektronischen Übermittlung (zweiter Leitsatz) für alle Arbeitnehmenden einheitlich als erteilt - und das Klima dankt.