25.11.2016

Outplacement-Beratung als Tätigkeitsfeld für Rechtsanwälte

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das OLG Karlsruhe (v. 13.05.2016 – 9 O 19/15) hat entschieden, dass es einem Rechtsanwalt nicht verboten ist, vergütungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen für seinen Mandanten zu erbringen. Das gelte auch, wenn der Anwalt selbst in der vorangegangenen arbeitsrechtlichen Vertretung dafür gesorgt habe, dass der frühere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung die Kosten des Outplacements übernimmt.

Der Kläger war Außendienstmitarbeiter einer Versicherung. Im arbeitsgerichtlichen Vergleich wurde unter anderem eine hohe Abfindung vereinbart. Zugleich hatte der Arbeitgeber die Kosten einer „Outplacement-Beratung“ nach Wahl des Klägers in Höhe von bis zu 15.000,00 Euro mit dem Ziel der professionellen Unterstützung für die berufliche Neuorientierung zugesagt. Den Vergleich hatte der beklagte Rechtsanwalt für den Kläger abgeschlossen. Der Kläger verlangte Rückzahlung geleisteter Outplacement-Beratungskosten, nachdem der Outplacement-Vertrag gekündigt worden war, bevor alle drei Phasen (die erste Phase begann mit der Erstellung eines Potentialprofils, die dritte Phase sollte die Beratung bei der Vertragsverhandlung des neuen Arbeitsverhältnisses sein) erfüllt worden waren.

Das OLG Karlsruhe hat herausgestellt, dass der Outplacement-Vertrag wirksam ist und kein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, der zur Unwirksamkeit des Outplacement-Vertrages nach § 134 BGB geführt hätte, vorliegt. Die Outplacement-Vereinbarung einerseits und die vorausgegangene Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffen nicht dieselbe Angelegenheit. Auch bei einer zweckorientierten Auslegung könne diese Norm nicht analog angewandt werden. Einmal läge keine Interessenkollision vor. Sowohl die anwaltliche Tätigkeit des beklagten Rechtsanwalts als auch seine Dienstleistung im Rahmen der Outplacement-Vereinbarung lagen alleine im Interesse des Klägers. Probleme sieht das OLG Karlsruhe auch nicht darin, dass der Beklagte bei der Auszahlung des Vergleichs möglicherweise auch eigene Interessen im Auge hat, wenn er anschließend den Mandanten eine Outplacement-Dienstleistung anbieten kann (und will), die der Arbeitgeber finanzieren soll.

Der Kläger musste daher die Leistungsphase bezahlen, die der Kündigung vorausging. Das war die erste Phase. Auch seine Unzufriedenheit mit den erbrachten Leistungen änderte daran nichts.

Der Arbeitsrechtler (?) als Personalberater ... Schuster bleib bei deinen Leisten.

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