05.03.2021

Pflicht zur Ermöglichung von Homeoffice wird bis zum 30.04.2021 verlängert

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Stefan Freh

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 3. März beschlossen, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Die arbeitsrechtlich einschneidendste Regelung der Verordnung ist § 2 Abs. 4, wonach Arbeitgeber dem Grunde nach verpflichtet sind, Arbeitnehmern, die Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, eine Verlagerung ihres Arbeitsplatzes ins Homeoffice anzubieten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn „zwingende betriebsbedingte Gründe“ dem entgegenstehen (hierzu im Einzelnen der Blog vom 20.01.2021).

Selbst wenn der „Lockdown“ wider Erwarten Ende März enden oder zumindest weitgehend gelockert werden sollte, müssen Arbeitgeber also bis zum 30. April weiterhin die Arbeit im Homeoffice ermöglichen. Die Arbeitsschutzverordnung gilt als Rechtsverordnung für sämtliche Arbeitgeber unmittelbar und zwingend.

Im Beschluss vom 3. März, den Sie hier abrufen können, heißt es wörtlich:

„Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Deshalb wird die entsprechende Verordnung bis zum 30. April 2021 verlängert:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten. Sie bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.“

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