07.07.2016

Planen Sie schon die Weihnachtsfeier?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Dann dürfte Sie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2016 (Az. B 2 19/14) interessieren. Auch über eventuelle Kopfschmerzen hinaus kommen anlässlich von solchen Feiern Arbeitnehmer zu Schaden. Die Feiern werden nicht immer für das gesamte Unternehmen organisiert, sondern vielfach nur für einzelne Abteilungen o.Ä. Wenn es bei einer solchen Veranstaltung zu einem Unfall kommt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung handelt. In der Vergangenheit hat das BSG hierfür gefordert, dass derartige Veranstaltungen allen Beschäftigten offenstehen und grundsätzlich die Geschäftsleitung teilnimmt (vgl. BSG v. 9.12.2003 – B 2 U 52/02 R, ArbRB online). Zu dieser Rechtsprechung gab es nur wenige Einschränkungen.

In einem Urteil vom 26.6.2014 – B 2 U 7/13 U – hatte das Gericht allerdings schon deutlich gemacht, dass angesichts dezentraler Aufgabenerledigung in selbstständigen Teams möglicherweise die Rechtsprechung Änderungen erfahren könnte. Dies ist nunmehr geschehen. In seiner jetzigen Entscheidung hat das Gericht es ausreichen lassen, dass die Leitung der betroffenen Dienststelle mit den Sachgebietsleitern vereinbart hatte, dass Weihnachtsfeiern durchgeführt werden dürfen, und hierzu einige organisatorische Absprachen getroffen wurden. Das Erfordernis der Teilnahme der Unternehmensleitung wurde ausdrücklich aufgegeben.

Diese Entscheidung wird den gewandelten Übungen in Betrieben gerecht. Denn wer führt heute noch eine Großveranstaltung als Weihnachtsfeier durch? Und auch die Geschäftsführung kann dann nicht an allen Abteilungsfeiern o.Ä. teilnehmen. Oder wie hat mir einmal ein Geschäftsführer anlässlich eines solchen vor einem Sozialgericht zu führenden Falles gesagt: „Ich will auch mal zuhause sein!“

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg www.goehmann.de

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