Rückkehrrecht als sachlicher Grund i.S.v. § 14 TzBfG?
Als sachlichen Grund, der die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen kann, hat das BAG in der Vergangenheit den Fortbestand eines anderen Arbeitsverhältnisses und die gesicherte Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in dieses Arbeitsverhältnis anerkannt. Sodann hat es diese Rechtsprechung auf Fälle ausgedehnt, wenn der beim neuen Arbeitgeber befristet Beschäftigte in einem Beamtenverhältnis steht, insbesondere auf Fälle der sog. Insich-Beurlaubung bei den Postnachfolgeunternehmen (BAG vom 25.5.2007 - 7 AZR 402/04).
Dem ist die 12. Kammer des LAG Baden-Württemberg entgegengetreten. Allein der Gesichtspunkt, dass die Klägerin, die Beamtin auf Lebenszeit und als solche beurlaubt war und aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Rektorin an einer privaten Schule tätig war, könne die Befristung nicht i.S.v. § 14 TzBfG rechtfertigen. In einer Entscheidung des BAG vom 6.12.2000 (7 AZR 641/99) sei die Rückkehrmöglichkeit in das gesicherte Beamtenverhältnis nur ein Aspekt von mehreren insgesamt gewürdigten Tatsachen gewesen, die die seinerzeitige Befristungsvereinbarung gerechtfertigt hätten (LAG Baden-Württemberg vom 30.1.2015 - 12 Sa70/14).
Die 6. Kammer des LAG Baden-Württemberg hatte in einem nicht veröffentlichten Urteil 2014 entschieden, dass allein die gesicherte Rückkehrmöglichkeit in ein Stammarbeitsverhältnis bei einer konzerninternen Versendung die Befristung des der Versendung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne.
Ob an der zu Fällen vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Rechtsprechung bei kohärenter und unionskonformer Auslegung des § 14 TzBfG noch festgehalten werden kann, hat das BAG, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden (bejahend ArbG Köln vom 19.10.2006 - 22 Ca 4869/06). Das ist nicht unproblematisch, wenn man bedenkt, dass andere, in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht aufgeführte unbenannte Gründe nur dann als sachlicher Grund anzuerkennen sind, wenn sie in ihrem Gewicht den ausdrücklich benannten gleichwertig sind und damit den in Abs. 1 zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen.
Die 12. Kammer hat den Weg zum BAG eröffnet und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Prozessual stellt sich die interessante Frage, ob die erst nach der Entscheidung der 6. Kammer verkündete Entscheidung der 12. Kammer eine divergenzfähige Entscheidung ist und ob das Bundesarbeitsgericht deswegen nach § 72 a Abs. 3 Nr. 2 ArbGG die Revision nur dann zuzulassen hätte, wenn der Beschwerdeführer sie zumindest noch während der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als divergierende Entscheidung in das Verfahren einführen konnte oder ob sie vom Beschwerdeführer auch außerhalb der Notfrist und sogar noch nach einer die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, beispielsweise im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 78 a ArbGG sogar außerhalb der Frist des § 78 a Abs. 2 ArbGG als eine Rüge "sui generis" eingeführt werden könnte, wenn der Beschwerdeführer erst nach Ablauf dieser Fristen von ihr erfährt. Das ist eine Frage, die im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG zum Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes zu beantworten ist.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de