Schwergewicht(ig)e in Europa - Das erste Gebot und die Dritte Gewalt
Ganz hoch greift der Kommentator sowohl des EU-Vertrages als auch der EMRK, der Berliner Kollege Ulrich Karpenstein in seiner Stellungnahme zu dem am Donnerstag veröffentlichten Gutachten des EuGH zum Beitritt der EU zur EMRK (http://curia.europa.eu) gegenüber der Süddeutschen Zeitung gestern: danach gelte "Du sollst keine anderen Götter neben mir haben." Auch der EuGH hat nicht mit "kleiner Münze" argumentiert: durch einen Beitritt der EU zur EMRK, der in Art. 6 Abs. 2 EU-Vertrag freilich ausdrücklich vorgesehen ist, könne die Autonomie des Unionsrechts gefährdet werden, so der rote Faden des Gutachtens des EuGH. Im Kampf ums Recht geht es oft um Machtfragen, hier jedoch um den "Kampf ums letzte Wort" - so Wolfgang Janisch in der SZ. Haben die Regierungschefs und die Parlamente der Mitgliedstaaten der Union mit Art. 6 Abs. 2 EU-Vertrag das Wesen der Union verkannt - oder die Richter des EuGH die Grenzen der Dritten Gewalt?
Ebenfalls am Donnerstag wurde ein Urteil der 4. Kammer des EuGH zur Frage veröffentlicht, ob das Unionsrecht vor einer Diskriminierung wegen Adipositas schützt (Urt. v. 18.12.2014 - Rechtssache C-354/13). Das Unionsrecht kennt kein allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher (Rn. 40). Ausgehend von dem vom EuGH in der Auslegung des Unionsrechts herangezogenen Begriff der Behinderung im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stellt der EuGH ferner fest, dass Adipositas als solche keine Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78 EU ist, da sie ihrem Wesen nach nicht zwangsläufig eine Einschränkung zur Folge hat, die die Betroffenen an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindert (Rn. 58). Aber: wenn Adipositas unter bestimmten Umständen eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die den betreffenden Menschen in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist, kann Adipositas unter den Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78 EU fallen (Rn. 59). Und: es kommt nicht darauf an, inwieweit der Betreffende gegebenenfalls zum Auftreten seiner Behinderung beigetragen hat. Schließlich: es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind (Rn. 62).
Ist das Wesen des EuGH nun machtbewusst oder ambivalent zu nennen? Sicher ist die Rolle des Gutachters über die Architekten Europas attraktiv und die Gefahr, sich in der "Baugrube" des Arbeits- und des Behindertenrechts zu verlieren, real. Da trifft es sich gut, dass das BAG fast auf den Tag genau vor einem Jahr (Urt. v. 19.12.2013 - 6 AZR 190/12) schon "vorgebaut" und entschieden hat, dass die symptomlose HIV-Infektion wegen des noch feststellbaren sozialen Vermeidungsverhaltens zu einer Stigmatisierung und damit zu einer Behinderung der Betreffenden führen kann.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de