26.02.2020

Selbst herbe Kritik an Kollegen rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

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Detlef Grimm

Das LAG Düsseldorf (8 Sa 483/19) hat die fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Straßenbahnfahrers trotz einer auch im Ton sehr harschen Kritik an der Personalabteilung des Arbeitgebers als unwirksam angesehen. So ergibt es sich aus der Pressemitteilung vom 4.2.2020, in der berichtet wird, dass das klagestattgebende Urteil des ArbG Düsseldorf vom 4.7.2019 (7 Ca 2147/19) als richtig angesehen wird.

Der Kläger - nach einem Jahr Tätigkeit seit Juni 2017 arbeitsunfähig erkrankter Straßenbahnfahrer, der als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist – kann in diesem Beruf nach einem Arbeitsunfall nicht mehr eingesetzt werden und verlangte die Bezahlung von 13,5 Mitarbeitsstunden mit einem Wert von 200,00 Euro aus dem Jahr 2017. Nach dem ihm zunächst die Auszahlung zugesagt worden war, dies aber nicht erfolgt war,  rief er einige Wochen später eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der Beklagten an, verlangte die Entscheidung und die Auszahlung „noch am selben Tag“. Nachdem die Personalsachbearbeiterin mitgeteilt hatte, sie müsse dies noch mit einem anderen Mitarbeiter abklären, fragte der Kläger, „was denn passieren würde, wenn der andere Mitarbeiter sterbe“. Er drohte auch Dienstaufsichtsbeschwerde an, die er später tatsächlich eingelegt hatte. Darin stellte er den Sachverhalt der nicht bezahlten Mehrarbeit aus seiner Sicht dar und formulierte abschließend, dass die Mitarbeiter verpflichtet seien, ihm seine Bezüge auszuzahlen, diese aber veruntreuen würden und sich somit strafbar machten.

Darauf wurde nach Anhörung vom Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt.

Das LAG sieht – wie schon das ArbG – die Kündigungsschutzklage als begründet an. Der Arbeitnehmer habe ein berechtigtes Interesse gehabt, sich über die Vorgesetzten zu beschweren, weil der Betrag über längere Zeit nicht ausgezahlt worden war. Es sei dem Kläger zuzugeben, dass er nicht wissentlich die Mitarbeiter einer Straftat berichtigen wollen, sondern dies "nur" als Wertung der schlechten Leistung angesehen hatte.

Der Kläger hat wohl sein strategisches Ziel erreicht: Im Verhandlungstermin beim LAG am 4.2.2020 haben sich die Parteien auf eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 35.000,00 Euro und Abgeltung noch offener 50 Tage Urlaubsansprüche verständigt - und das bei einer tatsächlichen Dienstzeit von ca. einem Jahr (s. auch Anton-Dyck/Böhm, Die Höhe der Abfindung bei Auflösungsanträgen nach §§ 9, 10 KSchG – Unberechenbar?, ArbRB 2020, 28). Vielleicht hätte man hier erst einmal abmahnen sollen.

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