Serie bAV: Betriebsrentenstärkungsgesetz nimmt letzte Hürde
Es ist geschafft, möchte man sagen. Mit dem Bundesrat hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz am 7. Juli auch die letzte Klippe passiert. Es kann nun zum Jahresanfang 2018 in Kraft treten. Schon jetzt sind die Tarifvertragsparteien aufgerufen, sich an die Arbeit zu machen, wenn die neue Beitragsrente ihren Zweck, betriebliche Altersversorgung auch in den kleinen und mittleren Unternehmen besser zu verbreiten, erfüllen soll.
Ob dazu das vom Gesetzgeber bereitgestellte Instrumentarium reicht, hängt maßgeblich von den Tarifvertragsparteien selbst ab. Nur wenn sie den tarifungebundenen Unternehmen eine realistische Möglichkeit bieten, sich an dem neuen Zusagetyp zu beteiligen, wird das gelingen. Denn die Tarifexklusivität der Beitragszusage eignet sich wenig, um den Organisationsgrad der Tarifpartner zu stärken. Bei der Zielgruppe, die der Gesetzgeber sich vorgenommen hat, besteht traditionell wenig Begeisterung für eine Tarifbindung. Es bedarf keiner besonderen prophetischen Gabe, dass daran auch der neue Zusagetyp nicht viel ändern wird. Wird die Latte für die tariflichen Außenseiter zu hoch gelegt, könnte der dringend benötigte Erfolg für die Altersversorgung breiter Bevölkerungsschichten ausbleiben.
Hinweis der Redaktion: Die Serie wird fortgesetzt. Bereits erschienen sind die Beiträge:
- Was der Gesetzgeber wirklich will: Teil 2 – Oder: Die Korrektur der Korrektur
- Betriebsrentenstärkungsgesetz passiert Bundestag
- Betriebsrenten stärken
- Betriebsrente: Was der Gesetzgeber wirklich will…
- Welche Frau? Zur neuen BAG-Rechtsprechung in Sachen “Witwenrente”
Bitte beachten Sie auch unsere Themenseite zum Betriebsrentenrecht.