25.03.2020

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen als subsidiäre Maßnahme möglich

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Anbei - wegen des Zahlungstermins Freitag ohne großen Kommentar zunächst als Schnellschuss - der Link zum GKV-Spitzenverband, der sich zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen äußert.

Ich verstehe das so, dass Stundungsanträge nach § 76 SGB IV gestellt werden müssen, aber keine Zinsen gezahlt werden müssen.

Anbei ein Link auf das Rundschreiben der GKV vom 24.3.2020. Dort klingen die Bedingungen nuanciert enger. Dazu eine Erläuterung des ZDH.

Die Gründe für die Unfähigkeit, jetzt zu zahlen, müssen „nachvollziehbar“ sein. Das werden die Liquiditätslage wegen fehlender Einnahmen, die Markt- und Produktionslage und die daraus folgenden Liquiditätsengpässe sein.

Am 25.3.2020 hat der GKV eine Pressemitteilung veröffentlicht, die eine restriktive Handhabung erwarten lässt: Beitragsstundung erst, wenn alle Hilfen erschöpft sind.

Beitragsstundungen seien nachrangig, so eine weitere Erklärung vom selben Tag, die die Voraussetzungen des Subsidiaritätsprinzips konkretisiert. Dort äußert sich der GKV auch zu Vollstreckungsaufschüben und zu der Vorgehensweise der Sozialversicherungsbehörden.

Zur früheren Situation bei der Stundung - noch mit Zinsen - mein Blog vom 20.3.2020.

Hier finden Sie den Link zu den immer noch gültigen Beitragserhebungsgrundsätzen aus dem Jahr 2010, wie gesagt um Sicherheitsleistungen und Zinsen zu modifizieren. Auch die Begründungsanforderungen zum Stundungsgrund sind erleichtert.

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