05.11.2015

"Tunten nicht erwünscht"

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Nun lege ich Ihnen offen, dass ich nicht nur die FAZ sondern auch (manchmal) den Kölner EXPRESS lese. Dort wird heute auf eine ersichtlich diskriminierende  Stellenanzeige eines schweizer Schwulenmagazins für einen Buchhalter hingewiesen. Rechtfertigungsgründe nach § 8 Abs. 1 AGG habe ich nicht erkennen können. Es wird sich kaum um subjektive Gründe entsprechend der Rspr. des BAG (v. 18.3.2010 - 8 AZR 77/09, ArbRB 2010, 233 (Sasse)) zu spezifischer Tätigkeit für Personen in Problemlagen handeln. Aber: In der Schweiz gilt das AGG nicht.

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