12.03.2019

Tür auf, Tür zu, Tür auf, Tür zu, Tür auf?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Fragen der Mitbestimmung rund um die Kantine (dabei handelt es sich um eine Sozialeinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG) sind im Grunde für die Berichterstattung hier zu langweilig. Eine Entscheidung des LAG Düsseldorf (Beschl. v. 12.12.2018 – 12 TaBV 37/18), die eine in Essen ansässige Theaterkantine und deren Terrasse behandelt, gibt aber Anlass zur Berichterstattung.

Im Erdgeschoss des Theater- und Opernhauses, welches mit einem Konzertsaal verbunden war, befand sich eine Personalkantine, die an eine GmbH verpachtet war. Festgelegt waren Öffnungszeiten bis 1,5 Stunden nach Vorstellungs- bzw. Probenende, mindestens jedoch bis 23.30 Uhr. Dem Pachtvertrag sowie den Öffnungszeiten der Personalkantine hatte der Betriebsrat zugestimmt. Von der Kantine – und nun beginnt der Fall – führt eine Tür auf eine ca. 50 bis 70 m² große Außenterrasse, die etwa von März/April bis Oktober/November mit Tischen und Stühlen ausgestattet war, so dass die Beschäftigten dort sitzen und essen konnten. Einen Verzehrzwang gab es hier nicht. Nachdem sich über diese Terrassentür ca. 40 Unbefugte Zugang zu den Räumen des Theaters verschafft hatten, verschloss der Arbeitgeber die Terrassentür. Dem widersprach der Betriebsrat. Nach anwaltlicher Korrespondenz der Betriebsparteien wurde im Frühjahr 2018 die Terrassentür wieder geöffnet. Der Betriebsrat verlangte gleichwohl  gerichtlich, den Arbeitgeber zu verpflichten, ohne vorherige Zustimmung und ohne Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle das Abschließen der Terrassentür zu unterlassen. Die Terrasse für sich genommen sei schon eine Sozialeinrichtung. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat recht, woraufhin die Terrassentür nach Maßgabe bestimmter Konkretisierungen des Betriebsrats geöffnet und auch teilweise bis in die Nacht geöffnet worden war. Da der Arbeitgeber auch wegen des seiner Darstellung nach drohenden Verlustes des Versicherungsschutzes für das Gebäude bei Feuer, Vandalismus oder böswilligen Beschädigungen auf seiner Rechtsposition beharrte, musste das LAG Düsseldorf entscheiden.

Vom Begriff der betrieblichen Sozialeinrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei die Terrasse jedenfalls solange erfasst, wie sie mit Tischen und Stühlen versehen sei, dann sei sie Teil der Personalkantine.

Der Betriebsrat habe aber einen weit gefassten und teilweise unbegründeten Globalantrag gestellt. Der Betriebsrat habe die Öffnung der Terrassentür zu fest definierten Zeiten begehrt. Zu diesen sei sie aber vor dem Handeln des Arbeitgebers nicht geöffnet worden. Sie sei auf Wunsch und je nach Wetterlage geöffnet gewesen. Bei „regnerischem und stürmischem Wetter blieb die Tür zu. Wenn es sehr schön war, konnten die Leute nach draußen gehen.“ Auch seien Fragen der Öffnung bei Glätte und Schnee zu klären und im Rahmen der Öffnungsregelungen zu bestimmen. Daraus folgt das LAG, dass abgrenzbare und teilbare Öffnungszeiten, die das Gericht hätte zusprechen können, sich derzeit nicht beschreiben ließen. Der Anspruch auf Nutzung der Terrasse bestehe mit Sicherheit - gerade nach der früheren Regelung - nicht einschränkungslos. Da ein Globalantrag insgesamt unbegründet sei, wenn der Anspruch auch in nur einem Fall nicht bestehe, sei der Antrag des Betriebsrats unbegründet.

Spannend ist, was das LAG zu den Zeiten ab Frühjahr 2019 (also ab jetzt) ausführt. Es führt einerseits aus, ab dann seien die Zeiten des zu sichernden mitbestimmungsrechtlichen Status Quo in zeitlicher Hinsicht bestimmbar und zumindest derjenige der Kantinenöffnung und der Pause des Kantinenpächters in der Mittagszeit bestimmbar.

Darüber könne die Kammer aber nicht entscheiden, da sich der Arbeitgeber in der Anhörung vor dem LAG vorbehalten habe, zukünftig keine Terrassenmöbel aufzustellen und die Terrasse nicht wieder wie in den Vorjahren zugänglich zu machen. Dann bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats  nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: „Stellt die Arbeitgeberin keine Terrassenmöbel mehr auf und schließt die Terrasse, wäre für ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG kein Raum.“ Ob das LAG der Auffassung ist, dass die Terrasse eine eigenständige Sozialeinrichtung darstellt (dann wäre die Eröffnung der Terrasse im Frühjahr eines jeden Jahres eine mitbestimmungsfreie Einrichtungsentscheidung), oder ein Teil der „Dotierung der Sozialeinrichtung Kantine“ darstellt, hat das LAG offengelassen. Sicher ist, dass jedenfalls die Schließung der Sozialeinrichtung nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt (siehe dazu HWK-Clemenz, 8. Auflage 2018, § 87, Rn. 148).

Mit diesem Hinweis hat das LAG auch dem den Anträgen zu entnehmenden Begehren des Betriebsrats nach „recht haben und recht behalten“ eine Grenze aufgezeigt, die an sich zu einer sachgerechten Lösung in diesem Frühjahr – sobald es denn metereologisch kommt – führen sollte. Wenn man in die lokalen Zeitungen blickt, wird man im Übrigen erkennen, dass Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung offenbar schon eine persönliche Komponente gewonnen haben und das ArbG Essen doch sehr beschäftigen. Das wundert nicht wirklich.

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