Überstunden sind „mit drin“ - zur pauschalen Abgeltung von Überstunden
Es entspricht sicher nicht der allgemeinen Vorstellung, dass allgemeine Geschäftsbedingungen auch in mündlichen Abreden enthalten sein können und daher auch arbeitsvertragliche Regelungen der AGB-Kontrolle unterliegen können, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG 16.05.2012 - 5 AZR 331/11) hatte der Kläger die Vergütung von Überstunden geltend gemacht. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Allerdings hatte der Personalleiter im Einstellungsgespräch gesagt, bei der vereinbarten Vergütung seien die ersten 20 Überstunden im Monat „mit drin“. Das Bundesarbeitsgericht wertete dies als arbeitsvertragliche Abrede, die eine allgemeine Geschäftsbedingung darstelle. Die Klausel sei nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Sie sei auch nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Arbeitnehmer habe erkennen können, was „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung erbringen müsse. Die Regelung, in der vereinbarten Vergütung seien die ersten 20 Überstunden im Monat „mit drin“, sei klar und verständlich. Es ergebe sich daraus „nicht nur im bayerischen Sprachraum“, dass mit der Monatsvergütung neben der Normalarbeitszeit bis zu 20 Überstunden abgegolten seien.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt der vertragsgestaltenden Praxis klare Leitlinien an die Hand. Es besteht ein praktisches Bedürfnis, in Arbeitsverträgen die Pauschalvergütung von Überstunden - jedenfalls soweit diese einen bestimmten Rahmen nicht überschreiten - zu regeln. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob eine Pauschalvergütung von Überstunden auch mit einer Abrede über die Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden kombiniert werden kann. Hierzu steht eine höchstrichterliche Entscheidung unter Berücksichtigung der AGB-Kontrolle noch aus.