15.08.2015

Übertragung von Personalverantwortung als Einstellung

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Eine Einstellung iSv. § 99 BetrVG liegt vor, wenn jemand in den Betrieb eingegliedert wird, für den der Betriebsrat zuständig ist. Eine Eingliederung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die betreffende Person innerhalb der Betriebsorganisation Arbeitsleistungen erbringt, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen bestimmt sind. Die Eingliederung in die betriebliche Organisation hängt nicht davon ab, dass die Person ihre Tätigkeit im Betrieb, d.h. auf dem Betriebsgrundstück bzw. in den Betriebsräumen, verrichtet. Zum Betrieb gehören vielmehr auch Arbeitnehmer, die zur Erreichung des Betriebszwecks außerhalb des Betriebs eingesetzt werden; dies kann zur Folge haben, dass ein Arbeitnehmer in mehrere Betriebe des Arbeitgebers eingegliedert ist.

Nach dem LAG Baden-Württemberg hat auf dieser Grundlage nunmehr auch das LAG Berlin-Brandenburg angenommen, dass bereits die Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zu dessen Eingliederung in den Betrieb der ihm unterstellten Mitarbeiter und damit zu einem Beteiligungsrecht des in diesem Betrieb gebildeten Betriebsrats führen kann, wenn der Mitarbeiter zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs organisatorisch eingeplant wird. Dass der Vorgesetzte seiner Tätigkeit als Personalverantwortlicher nicht in diesem Betrieb, sondern von einem anderen Betrieb aus ausübt, stellt seine Eingliederung (auch) in den Betrieb, für den die ihm unterstellten Arbeitnehmer tätig sind, nicht infrage. Die Übertragung der Personalverantwortung könne in unterschiedlicher Weise die Belange der Belegschaft des Betriebs berühren und zu Zustimmungsverweigerungsrechten des Betriebsrats führen. Wollte man eine Eingliederung des mit Personalverantwortung versehenen Beschäftigten verneinen, könnte der Betriebsrat die ihm zum Schutz der Belegschaft übertragene Aufgabe, den Einsatz ggf. zu verhindern, nicht gerecht werden. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Beschl. v. 17.6.2015 - 17 TaBV 277/15).

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

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