Unzulässige Diskriminierung durch Kirchengemeinde wegen fehlender Religionszugehörigkeit?
Nach einer bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung der 2. Kammer des ArbG Aachen vom 13.12.2012 (2 Ca 4226/11) stellt die Ablehnung eines Bewerbers um die Stelle eines Intensivpflegers für den Dienst in einem von einer katholischen Kirchengemeinde betriebenen Krankenhaus allein wegen dessen fehlender Religionszugehörigkeit eine entschädigungspflichtige Diskriminierung i.S.d. AGG dar. Nach den eigenen Vorgaben der katholischen Kirche dürfe nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen und im erzieherischen Bereich sowie bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangt werden.
Nach § 9 Abs. 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften zulässig, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Die Arbeitsgerichte haben die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung einzelner Loyalitätsanforderungen zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, erfordert, welches die zu beachtenden Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre sind und welche Loyalitätsverstöße aus kirchenspezifischen Gründen als schwerwiegend anzusehen sind. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätsanforderungen eingreifen soll , ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit (zuletzt BAG vom 8.9.2011 - 2 AZR 543/10). Diese Abgrenzung dürfte auch für die Anforderungen gelten, die zulässigerweise an die persönliche Eignung gestellt werden können.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass zum einen Art. 3 Abs. 4 GrO bestimmt, dass für keinen Dienst in der Kirche geeignet ist, wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Ferner kann der kirchliche Dienstgeber nach Art. 3 Abs. 2 GrO neben pastoralen und katechetischen Aufgaben auch in der Regel erzieherische sowie leitende Aufgaben nur Personen übertragen, die der katholischen Kirche angehören. Die entscheidende Frage dürfte somit sein, ob es dem Selbstverständnis der katholischen Kirche entspricht, auf das sich eine Kirchengemeinde berufen kann, dass auch andere Aufgaben in der Regel Mitgliedern der katholischen Kirche übertragen werden sollen oder ob in diesen Aufgabenfeldern die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche kein unterscheidendes Kriterium sein darf.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de