22.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 5. Teil Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die neue Rspr. des BAG zum Urlaub hat auch Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch während der Elternzeit. Damit befasst sich das Urteil des BAG v. 19.3.2019 – 9 AZR 495/17.

Dem Urteil sind mehrere Kernaussagen zu entnehmen:

  • Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden kann, unterliegt während der Elternzeit nicht dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG und verfällt während der Elternzeit nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitpunkts. Die gesetzlichen Regelungen der § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEEG gehen § 7 Abs. 3 BUrlG insoweit vor (Rz. 12 des Urteils).
  • Die Kürzungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der RL2003/88/EG und auch nicht gegen § 5 Nr. 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub v. 18.6.2009 im Anhang der RL2010/18/EU. Sie ist – dies formuliert der Senat auch im Leitsatz - Ausdruck des im gesamten Urlaubsrechts anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist, in dem die Urlaubsdauer im Wege der Kürzung an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht angepasst wird.
  • Diese Anpassung erfolgt aber nicht automatisch und auch nicht durch einen Realakt des Arbeitgebers. Notwendig ist vielmehr die Abgabe einer empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung.
  • Der Arbeitgeber kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen.
  • Er kann die Kürzung nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, erklären (Rz. 35).
  • Der Arbeitgeber kann dies auch nicht (mehr) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie der Senat in Rz. 32 unter Bezug auf das BAG v. 19.5.2015 – 9 AZR 725/13, Rz. 10, 13 ff. (ArbRB 2015, 261 [Kühnel]) bestätigt.
  • Die Kürzungserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Dazu soll es genügen, dass dem Arbeitnehmer – abweichend von seinem Urlaubsverlangen – nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will (so Rz. 31 des Urteils).
  • Zweckmäßigerweise wird die Kürzungserklärung stets im Rahmen der Bestätigung der Inanspruchnahme von Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt und der Zugang auch dokumentiert. Damit sind alle zukünftigen Eventualitäten (Verlängerung der Elternzeit und Inanspruchnahme einer neuen Elternzeit) erfasst.
Zurück