28.07.2016

Urlaubsersatzanspruch und Schuldnerverzug des Arbeitgebers

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Axel Groeger

Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Entstehung eines Urlaubsersatzanspruchs als Schadensersatzanspruch Schuldnerverzug des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruches. Danach schuldet der Arbeitgeber Ersatz für den verfallenden Urlaubsanspruch nur dann, wenn er sich mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug befunden hat und aus diesem Grund die durch den Zeitablauf eintretende bzw. eingetretene Unmöglichkeit des Urlaubsanspruchs nach §§ 280 Abs.1, 287 S. 2 BGB zu verantworten hat. Zur Begründung des Verzuges verlangt das Bundesarbeitsgericht eine Mahnung, was bedeutet, dass die Urlaubsansprüche geltend gemacht werden müssen und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine zeitlich festgelegte Befreiung von der Arbeitspflicht verlangen muss. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 5.9.1985 (6 AZR 86/82) begründet und in zahlreichen Entscheidungen fortgeführt und lediglich dahin abgemildert, dass es auch ausreichen kann, wenn der Arbeitnehmer verlangt, ihm den Urlaub zu gewähren und es dem Arbeitgeber überlässt, den Urlaubszeitraum festzulegen (vgl. z. B. BAG vom 17.5.2001- 9 AZR 197/10).

Gegen diese Rechtsprechung hat sich nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Köln gewandt. Danach gebietet es das Unionsrecht, § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG so auszulegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus - auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers - zu erfüllen (so bereits LAG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2014- 21 Sa 221/14; vom 7.5.2015 - 10 Sa 86/15; LAG München vom 6.5.2015 - 8 Sa 982/14, alle ArbRB Online). Für die Jahre 2012 und 2013 scheitert aber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts am Verschulden des Arbeitgebers (LAG Köln vom 22.4.2016 - 4 Sa 1095/15).

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

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