31.12.2016

"Urlaubsfreuden" am Jahresende - für wen?

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

An Silvester hat wohl jeder von uns schon daran gedacht, wie gewaltig die Summe sein mag, die am Ende des letzten Tages im Jahr durch Verjährung oder Verfall Gläubigern verloren geht, und dass nur ein Bruchteil davon einem selbst viel Freude bereiten könnte ... Und Urlaubsansprüche könnten  gem. § 7 Abs. 3 BUrlG dazugehören.

Das BAG hat - pünktlich - zum Jahresende mit seinem Vorlagebeschluss zum EuGH v. 13.12.2016 - 9 AZR 541/15(A), bislang nur PM Nr. 63/16, ein weiteres Kapitel zum Verfall des Urlaubsanspruchs am Ende des Urlaubsjahrs aufgeschlagen. Nach Ansicht des 9.Senats ist  u.a. folgende Frage vom EuGH "noch nicht ... eindeutig beantwortet worden, dass nicht die geringsten Zweifel an ihrer Beantwortung bestehen": Steht Unionsrecht der nationalen  Regelung entgegen, nach der Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Arbeitnehmern den Urlaub im Urlaubsjahr aufzuzwingen, wenn diese keinen eigenen Antrag gestellt oder Wunsch geäußert haben?

Zunächst fällt die vorsichtige Wortwahl des BAG auf; aus gutem Grund (vgl. nur BVerfG v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14,NZA 2014 838 f. zu Art. 101 Abs. 1 S.2 GG)!  In der Sache führt der Senat für seine Entscheidung an, dass entgegen einem Teil des Schrifttums (v. Senat nicht zit., so aber wohl ErfK/Gallner § 7 BUrlG Rz.53)  ein Teil der Rechtsprechung (Vgl. LAG Köln 22.4.2016 - 4 Sa 1095/15-) die Ausführungen des EuGH v. 12.06.2014 ( - C-118/15 - Bollacke, ArbRB 2014,195, Schewiola) so verstehe, dass gem. Art. 7 RiLi 2003/88/EG der Mindesturlaub auch dann nicht verfalle, wenn Arbeitnehmer ihn bis zum Ende des Urlaubsjahres hätten nehmen können, ohne einen Antrag gestellt zu haben.

Zu welcher Ansicht der 9.Senat neigt, läßt er nicht klar erkennen, wobei m.E. nach dem Urteil Bollacke einiges dafür spricht, dass der EuGH keinen Antrag für erforderlich hält, um den Urlaubsanspruch zu übertragen. Der EuGH ist ist aber für jede Überraschung gut - wie auch im angesprochenen Fall (vgl.  auch den Blog von Sasse v. 2.12.2015). Für wen die Freude am Endes des Jahres also  größer sein wird, für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wird sich demnächst zeigen. Prosit Neujahr!

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