27.08.2015

Verzicht auf Equal-Pay-Anspruch durch Erledigungsklausel möglich

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Axel Groeger

Das BAG hat die Revision gegen ein Urteil des LAG Nürnberg zurückgewiesen, wonach eine umfassende Erledigungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich zur Gesamtbereinigung eines streitigen Arbeitsverhältnisses auch etwaige "Equal-Pay-Ansprüche" des Arbeitnehmers erfasst (BAG vom 27.5.2015 - 5 AZR 137/14, ArbRB online).

In einem Kündigungsrechtsstreit hatten die Parteien am 9.12.2009 einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung am 30.11.2009 geendet hat. Zu finanziellen Ansprüchen enthält der Vergleich folgende Vereinbarungen:

Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung von EUR 1.000,– brutto. Die Beklagte verpflichtet sich, für September 2009 EUR 334,25 brutto zu zahlen. Die Beklagte verpflichtet sich für die Zeit vom 19.10.2009 bis 30.11.2009 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Die Beklagte verpflichtet sich, den offenen Resturlaub und die offenen Gutstunden auszuzahlen. Darüber hinaus hat keine Partei mehr gegen die andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, unabhängig davon, ob solche derzeit bekannt oder unbekannt sind und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen.

Im folgenden, mit o.g. Urteil des BAG abgeschlossenen Verfahren machte der Kläger für die Zeit vom 10.6.2008 bis 16.10.2009 den "Equal-Pay-Anspruch" nach § 10 Abs. 4 AÜG (unter Abzug der ihm für diesen Zeitraum gezahlten geringeren Vergütung) geltend. Dem stand nach Ansicht des BAG die umfassende Erledigungsklausel entgegen. Die Auslegung der Ausgleichsklausel ergibt, dass sie den Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG erfasst. Mit dieser Auslegung verstößt sie nicht gegen § 9 Nr. 2 AÜG. Sie schließt nämlich nicht die Entstehung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG aus, sondern regelt, ebenso wie eine Ausschlussfrist, das Erlöschen des entstandenen Anspruchs. Das AÜG enthält aber keine Bestimmung, wie zB in § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG oder in § 4 Abs. 4 S. 1 TVG, dass ein Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche auf Equal Pay unzulässig oder nur unter Einschränkungen möglich wäre. Derartige Vereinbarungen stehen nicht im Widerspruch zu den mit Art. 5 RL 2008/104/EG verfolgten Zielen.

Über etwaige Ansprüche des Klägers in der Zeit vom 19.10. bis 30.11.2009 hat das BAG nicht entschieden. Wie wohl über die nicht bezifferte Lohnfortzahlung entschieden worden wäre? Über eine Inhaltskontrolle war ebenfalls nicht zu entscheiden, weil der Vergleich nach den Feststellungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts vor dem Arbeitsgericht zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden war.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

 

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