02.04.2014

Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder sind nun steuerlich Arbeitslohn

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Detlef Grimm

Was Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) ist, regelt § 19 EStG. Der BFH hatte 2004 (BFH v. 07.07.2004 – VI R 29/00) entschieden, dass die Bezahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße oder Geldstrafe durch den Arbeitgeber dann jedenfalls kein Arbeitslohn ist, wenn die Übernahme im „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“ des Arbeitgebers geschehen ist. Diese ständige Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.

In einem Urteil vom 14.11.2013 (Az. VI R 36/12) hat der BFH nun  entschieden, dass es sich um Arbeitslohn, also um Einkünfte aus „nichtselbstständiger Arbeit“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt, wenn der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellten Fahrern wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, übernimmt. In der früheren Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof dies noch anders gesehen und die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbotes als im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse eines Paketzustelldienstes liegend angesehen und damit Arbeitslohn verneint. In diesem Falle sei der Vorteil der Übernahme des Verwarnungsgeldes bei objektiver Würdigung nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung „betriebsfunktionaler Zielsetzung“ anzusehen gewesen. Das sei immer dann der Fall, wenn es sich um ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gehandelt habe.

Der BFH argumentiert nun anders. Ein rechtswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter – ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber zu diesem rechtswidrigen Verhalten angewiesen hat und dies auch hätte tun dürfen – sei rechtlich keine beachtliche betriebsfunktionale Zielsetzung, weil rechtswidriges Tun nicht geschützt werden dürfe. Der BFH führt aus:

„Für den erkennenden Senat ist danach insbesondere entscheidend, dass ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen kann und daher insoweit keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen können.“

Im konkreten Fall konnte der Speditionsbetrieb die Fahrer nicht generell anweisen, Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten. Dies war rechtswidrig und daher keine rechtlich beachtenswerte Weisung. Der BFH folgt damit der ganz heftigen Kritik der Literatur (Eisgruber in Kirchhoff, EStG, 13. Aufl. 2014, § 19, Rz. 66; Blümich/Thürmer, § 19 EStG, Rz. 280 „Verwarnungsgeld“).

Bereits früher (BFH, Urteil vom 22.07.2008 – VI R 47/06) hatte der BFH kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse einer GmbH gesehen, wenn sie die gegen den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer verhängte Geldbuße übernimmt, weil dieser als Verantwortlicher der GmbH unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen Produkte in den Verkehr gebracht hat. Der BFH hatte dies noch aus dem Verhältnis der Höhe der Geldstrafe zum Verdienst des Arbeitnehmers abgeleitet, was wiederum von der Literatur (Eisgruber in Kirchhoff) aus Gleichheitsgründen abgelehnt worden war.

Merke: Geldbußen für rechtswidriges Handeln kann der Arbeitgeber nicht mehr steuerfrei übernehmen. Sie sind als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit“ und damit als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.

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