Vorsicht beim GPS Einsatz
Privatdetektive setzen zur Überwachung von Arbeitnehmern oftmals GPS ein (dazu Grimm, ArbRB 2012, 126, 128). Dabei wird oft nicht beachtet, dass die Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger grundsätzlich strafbar ist. Das hat der BGH nun in einem Urteil vom 04.06.2013 (1. Strafsenat - Az.: 1 StR 32/13) bestätigt.
Die Angeklagten (Betreiber einer Detektei und ein Mitarbeiter) hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber Überwachungsaufträge mit dem Ziel der Erkenntnisgewinnung über das Berufs- und/oder das Privatleben von Zielpersonen ausgeführt. Dazu wurde ein GPS-Empfänger unbemerkt am Auto der Zielpersonen angebracht, wodurch Bewegungsprofile entstanden.
Die heimliche Überwachung der Zielpersonen mittels GPS ist grundsätzlich wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt strafbar. Zwar sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch könne lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise – etwa in notwehrähnlichen Situationen – ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen zu verneinen sei. Liege eine Rechtfertigung etwa im Sinne der von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG nicht vor, erfülle das Handeln den Straftatbestand des §§ 44 i.V.m. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG.
Für den Bereich des Arbeitsrechts bedeutet diese Entscheidung, dass die vielfach leichtfertig angeordnete Überwachung mittels GPS nur beim Vorliegen der Rechtfertigung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Sonderregelung zur Aufdeckung von Straftaten) oder der Rechtfertigung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht strafbar ist. Der GPS-Einsatz bedarf nach dem Urteil des BGH also der noch sorgfältigeren Prüfung als bisher schon (zur Regelung für den GPS-Einsatz im gescheiterten Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes in § 32g Abs. 1 Satz 1 BDSG-E: Grimm, in: Tschöpe, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl. 2013, Teil 6 F Rz. 166 ff.). Arbeitgeber können sich unter den Voraussetzungen des § 26 StGB als Anstifter dieser Straftat bei der Auftragserteilung strafbar machen.