20.09.2012

Weiterbeschäftigung in ausländischem Betrieb des Arbeitgebers

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Axel Groeger

Das LAG Düsseldorf hat am 5.7.2012 (15 Sa 485/12) entschieden, dass eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wegen Stilllegung des inländischen Betriebes zulässig ist, selbst wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers besteht. Der Arbeitgeber müsse in einem solchen Fall den Arbeitnehmern keine Weiterbeschäftigung im ausländischen Betrieb anbieten bzw. vorrangig eine diesbezügliche Änderungskündigung aussprechen. Damit folgt es dem LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 5.5.2011 - 5 Sa 220/11) und weicht von einer Entscheidung des LAG Hamburg ab (Urt. v. 22.3.2011 - 1 Sa 2/11). Dieses hatte entschieden, dass eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz in einem ausländischen Betrieb der sozialen Rechtfertigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen entgegensteht.

Der 2. Senat des BAG wird am 20.12.2012 über die Revision gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg verhandeln. Er wird dabei von seiner eigenen Entscheidung vom 7.7.2011 (2 AZR 12/10) ausgehen, wonach das KSchG mit der Anknüpfung an den Begriff des Unternehmens einen Auslandsbezug zumindest insoweit herstellt, als es in seinen Geltungsbereich auch solche Arbeitsverhältnisse einbezieht, die mit ausländischen Unternehmen bestehen. Dies spricht dafür, dass es für die Berechnung der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG auf das Vertragsstatut, unter dem die Beschäftigungszeiten zurückgelegt wurden, nicht entscheidend ankommt. Er wird darüber hinaus zu berücksichtigen haben, dass der 8. Senat sowohl den Umstand, dass ein Betrieb in das Ausland verlagert wird, als auch den Umstand, dass  sich das Arbeitsvertragsstatut bei einem Wechsel in das Ausland infolge des Betriebsübergangs ändern kann, als belanglos für eine vor dem Betriebsübergang ausgesprochene, nach deutschem Recht zu beurteilende Kündigung bezeichnet hat (Urt. v. 26.5.2011 - 8 AZR 37/10, ArbRB 2011, 328).

Dies spricht dafür, dass auch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in ausländischen Betrieben des Arbeitgebers einer betriebsbedingten Beendigungskündigung entgegenstehen können. Auch das LAG Düsseldorf hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

RA FAArbR Axel Groeger www.redeker.de

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