23.11.2015

Weiteres vom BAG zum Rechtsweg bei Klagen von Organvertretern

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Detlef Grimm

Ich hatte am 22.01.2015 über die erweiterte Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Geschäftsführerklagen berichtet. Die Rechtsprechungsänderung war durch den 10. Senat erfolgt. Der 9. Senat des BAG hat diese Rechtsprechung in einem Beschluss vom 08.09.2015 (9 AZB 21/15, ArbRB 2015, 335 [Lunk]) fortentwickelt.

Es bestätigt die Auffassung des 10. Senats, dass nach der Abberufung als Geschäftsführer die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (Organe einer juristischen Person gelten nicht als Arbeitnehmer) nicht mehr gilt. Dies gelte auch dann, wenn die Abberufung erst nach Eingang der Klage erfolge (Fortführung der Beschlüsse vom 22.10.2014 und 03.12.2014). § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verhindert die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nur während der Amtszeit des Vertretungsorgans.

Die Rechtsprechung des BAG behandelt sic-non-Fälle. Der eingeklagte Anspruch kann in diesen Fällen nur bestehen, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist. Dazu genügt es nach der von allen Landesarbeitsgerichten und dem BAG getragenen Rechtsprechung, dass der Kläger die schlichte Rechtsbehauptung, er sei Arbeitnehmer, aufstellt. Der schlüssige Vortrag der Arbeitnehmereigenschaft ist nicht notwendig (Tschöpe/Rolfs, Arbeitsrecht, 9. Aufl., Teil 5 B, Rz. 124 mwN.).

Hier lag ein sogenannter aut-aut-Fall vor. Das sind Fälle, in denen der Anspruch entweder auf eine arbeitsrechtliche oder auf eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, sofern – das ist entscheidend – sich die Anspruchsgrundlagen gegenseitig ausschließen (Tschöpe/Rolfs, a. a. O. Rz. 129). Dann muss der Kläger zumindest schlüssig die den Rechtsweg begründenden Umstände vortragen.

Ein aut-aut-Fall lag hier vor, weil in den Anstellungsverträgen des Klägers vereinbart worden war, dass er zur Beachtung und Befolgung der Weisungen des Vorstandes verpflichtet war. Das Weisungsrecht betraf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit des Klägers. In einem weiteren Anstellungsvertrag war vereinbart, dass der Kläger leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG gewesen sei.

Das BAG stellt heraus – und das ist die wichtige Botschaft für die Praxis – dass sowohl in den sic-non-Fällen als auch in den aut-aut-Fällen und den (selten vorkommenden) et-et-Fällen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG mit seiner abdrängenden Verweisung vorgeht: „Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr vor, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für solche arbeitsrechtlichen Ansprüche eröffnet, die in einem Zeitraum begründet waren, als die Voraussetzungen noch nicht vorlagen.

Die entgegenstehende vorinstanzliche Entscheidung, die die neue Rechtsprechung des BAG zur erweiterten Zuständigkeit bei Geschäftsführerklagen nur in sic-non-Fällen anwendet, lehnt das BAG ausdrücklich ab und behandelt alle Fallgruppen einheitlich. Die Rechtsprechung des BAG überzeugt. Auch dann, wenn das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers nicht wie üblicherweise als Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern – wie hier aufgrund der getroffenen Vereinbarungen – als Arbeitsverhältnis zu bewerten ist, endet mit der Beendigung der Organ-Vertreterstellung die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Damit hat es der Geschäftsführer in der Hand, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit herbeizuführen.

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