10.10.2012

Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für 5 Jahre auch nach einverständlicher Amtsniederlegung zulässig

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Axel Groeger

Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist ebenfalls jeweils nur für höchstens fünf Jahre zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der nach § 84 Abs. 1 S. 3 AktG frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann.

Mit § 84 Abs. 1 S. 1 bis 3 AktG soll verhindert werden, dass sich die Aktiengesellschaft länger als fünf Jahre an ein Vorstandsmitglied bindet und dadurch wirtschaftlich untragbare Belastungen entstehen können. Der Aufsichtsrat soll spätestens nach fünf Jahren die Möglichkeit haben, sich von dem Vorstandsmitglied ohne einen wichtigen Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG und ohne eine Abfindung zu trennen.

Die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn die bisherige Amtszeit nicht regulär, sondern vorzeitig, insbesondere aufgrund einverständlicher Amtsniederlegung, endet, und zwar u. U. weit vor Beginn des letzten Jahres der ursprünglichen Bestellung, war im aktienrechtlichen Schrifttum umstritten.

Der BGH hat sie nunmehr entschieden: Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für bis zu fünf Jahre ist auch nach einer einverständlichen Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer grundsätzlich zulässig. Sie stellt  keine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 S. 3 AktG dar. Dies gilt auch dann, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe gegeben sind (BGH v. 17.7.2012 - II ZR 55/11, ZIP 2012, 1750). Die Entscheidung besticht durch ihre Klarheit.

Allerdings: Der weist am Ende ausdrücklich darauf hin, dass der Aufsichtsrat von einem Recht, das ihm zusteht, im Einzelfall einen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch machen kann. Dies gelte auch in Bezug auf die vorzeitige einvernehmliche Amtsniederlegung und Neubestellung eines Vorstandsmitglieds für fünf Jahre. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat für diesen Beschluss wichtige Gründe hat. Entscheidend sei vielmehr, ob er mit dem Beschluss - im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied - Motive verfolgt, die sich vor dem Hintergrund seiner Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber als rechtsmissbräuchlich erweisen.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

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