13.11.2015

Wo soll das noch hinführen?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Die Information gem. 613a Abs. 5 BGB soll dem Arbeitnehmer die notwendigen Informationen verschaffen, damit dieser sich im Fall eines Betriebsübergangs beraten lassen kann. Auf dieser Basis soll er dann über einen Widerspruch entscheiden können. Eben hatte ich das Informationsschreiben eines großen Chemiekonzerns in der Hand. 16 Seiten hervorragende juristische Arbeit! Unmengen an komplexen Informationen! Aber der Arbeitnehmer selber kann dies nicht mehr verstehen. Auch der „normale“ Rechtsanwalt dürfte mit diesem Schreiben zu kämpfen haben. Ob hier noch eine Basis für die sachgerechte Entscheidung über den Widerspruch vorhanden ist?

Ich warte auf den Tag, an dem das BAG im Zusammenhang mit dem Widerspruchsrecht entscheidet, dass die Information zwar alle erforderlich Informationen enthielt. Die Information war aber nicht ordnungsgemäß, weil der Arbeitnehmer und sein Berater das Informationsschreiben angesichts der Komplexität nicht mehr verstehen konnten. Oder wäre es angesichts derartiger Schreiben nicht Aufgabe der Rechtsprechung, die Anforderungen an Informationsschreiben zurückzuschrauben?

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg www.goehmann.de

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