22.08.2012

Zahlung der Arbeitsvergütung durch Dritten - Rechtsweg

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Axel Groeger

Wenn ein Dritter anstelle des Arbeitgebers die dem Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsvergütung entrichtet, ist nach einer Entscheidung des BGH für eine Insolvenzanfechtung dieser Zahlung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH 19.7.2012 - IX ZB 27/12). Insolvenzrechtlich ist diese Entscheidung deswegen interessant, weil für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, wenn der Arbeitgeber (Schuldner) die Vergütung geleistet hat. Dies hatte der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entgegen dem Vorlagebeschluss des BGH, der auch insoweit die ordentlichen Gerichte als zuständig ansah, entschieden (27.9.2010 - GmS-OGB 1/09, NJW 2011, 1211). In dem vom BGH entschiedenen Fall war zunächst das Insolvenzverfahren über die Tochtergesellschaft, bei der der Arbeitnehmer angestellt war, mangels Masse nicht eröffnet worden und sodann der Kläger zum Insolvenzverwalter für die 100%ige Muttergesellschaft bestellt worden, die für einen bestimmten Zeitraum die Arbeitsvergütung an den Beklagten gezahlt hatte, weil er auf einer ihrer Baustellen tätig war.

Weil die Gesellschafterin (Schuldnerin) dem Arbeitnehmer (Beklagten) mangels eines zwischen beiden bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht zur Zahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet war, sondern die Überweisungen als Dritte erbracht hat (§ 267 Abs. 1 BGB), betrifft die Klage nicht - wie § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG voraussetzt - die Rückforderung von Arbeitsentgelt in der Beziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Muttergesellschaft ist - trotz eines weiten Verständnisses dieses Begriffs (BAG 31.3.2009 - 5 AZB 98/08, ZIP 2009, 831) - auch nicht als Rechtsnachfolger anzusehen.

Damit sind Leistungen, die eine Konzernmutter den Arbeitnehmern von Tochtergesellschaften zusätzlich zu den mit den Tochtergesellschaften vereinbarten Vergütungen gewährt (z.B. Tantiemen, Aktienoptionen oder Personalrabatte), grundsätzlich ebenfalls vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen. Anderes gilt freilich unter den Voraussetzungen einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG (HWK/Ziemann, § 2 ArbGG Rd. 128 ff.).

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de

 

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