Zum unionsrechtlichen Urlaubsanspruch bei einvernehmlicher Freistellung
Der EuGH hat mit Urteil vom 20.7.2016 (Rs. C-341/15) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezogen hat, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
Im Ausgangsrechtsstreit macht Herr Maschek, ein Beamter der Stadt Wien, einen Anspruch auf Vergütung für nicht genommenen Urlaub geltend. Er wurde auf seinen Antrag mit Wirkung zum 1. Juli 2012 in den Ruhestand versetzt. In der Zeit vom 15. November 2010 bis zum 30. Juni 2012 war er nicht zum Dienst erschienen. Vom 15. November bis zum 31. Dezember 2010 befand er sich in Krankheitsurlaub. Ab dem 1. Januar 2011 war er aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber verpflichtet, nicht zum Dienst zu erscheinen, wobei ihm sein Entgelt fortgezahlt wurde. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand verlangte er von seinem Arbeitgeber, ihm eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen; er sei nämlich kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand erneut erkrankt.
Nach deutschem Arbeitsrecht ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass gesetzliche Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung und damit an der Realisierung des Urlaubsanspruchs gehindert ist (HWK/Schinz, 7. Auflage 2016, § 7 BUrlG Rn. 75). Wäre Herr Maschek Arbeitnehmer und deutsches Arbeitsrecht anwendbar gewesen, hätte er für die Zeit vom 15. November 2010 bis 31. Dezember 2010 Urlaub rechtzeitig vor dem 31. März 2012 beantragen müssen.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de