Zuordnung von befristet versetzten Arbeitnehmern zu einer übergehenden wirtschaftlichen Einheit (Betriebsteil)
Nach § 613a Abs. 1 BGB gehen nur die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die dem konkreten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Für die Frage, welchem Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher Wille weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich – ausdrücklich oder konkludent – durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts. Schwierigkeiten bereitet die Zuordnung, wenn Arbeitnehmer teils in übertragenen Einheiten, teils in nicht übertragenen Einheiten tätig werden und es sowohl an einer Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Zuordnung wie auch an einer Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers aufgrund seines Direktionsrechts fehlt. Dann entscheidet der Schwerpunkt der Tätigkeit, der in erster Linie nach dem zeitlichen Umfang zu bestimmen ist, in dem der Arbeitnehmer in dem übertragenen Betrieb(steil) tätig geworden ist (HWK/Willemsen, 8. Aufl. 2018, § 613a Rz. 229).
Für die Zuordnung ist entscheidend, ob die Arbeitnehmer in dem übertragenen Betrieb(steil) beschäftigt sind. Nicht ausreichend ist es, dass sie in einer nicht übertragenen Einheit Tätigkeiten für den übertragenen Betrieb(steil) verrichten. Sie müssen also in die übertragene Einheit eingegliedert sein. Für die Zuordnung ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs abzustellen. Fraglich ist, ob die Zuordnungsentscheidung auch noch im unmittelbaren Vorfeld des Betriebs(teil)übergangs getroffen werden kann, um klare Verhältnisse zu schaffen (Näher HWK/Willemsen, a.a.O., § 613a Rz. 229 m.w.N.). Von der Frage, (bis) wann eine klare Zuordnungsentscheidung noch getroffen werden kann, ist die Frage, für welche Dauer sie getroffen wurde, um für die Zuordnung iSv. § 613a Abs. 1 BGB relevant sein zu können, zu unterscheiden. Das LAG Köln vertritt die Ansicht, dass auch bei einer zeitlich befristeten Beschränkung des Einsatzes grundsätzlich von einer tatsächlichen Eingliederung in den zugewiesenen Bereich auszugehen sei. Jedenfalls sei bei einer Zuweisung zu einem Betrieb oder Betriebsteil von mehr als einem halben Jahr eine klare strukturelle Einbindung zu dem Betrieb oder Betriebsteil zu erkennen, innerhalb dessen der Einsatz erfolge (LAG Köln vom 4.12.2018 - 4 Sa 962/17, ArbRB online). Dieser Ansicht könnte jedoch eine Entscheidung des BAG vom 14.7.2005 (8 AZR 392/04, ArbRB online) entgegenstehen. Grundsätzlich spricht viel mehr dafür, bei einer lediglich vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Betrieb die Betriebszugehörigkeit zum "Stammbetrieb" nicht enden zu lassen. Das LAG Köln hat die Revision nicht zugelassen.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn www.redeker.de