Bewertungsplattformen: Rechtsprechung zur Haftung des Portalbetreibers
Hotels, Restaurants, Ärzte, Anwälte: Bewertungsplattformen gewinnen zunehmend an Bedeutung. Und immer wieder kommt es vor, dass sich Unternehmen gegen (vermeintlich oder tatsächlich) falsche oder unfaire Bewertungen wehren. Beschwerden der Betroffenen sind vielfach erfolgreich. Die Plattformbetreiber haben kein Interesse an rechtlichen Auseinandersetzungen und reagieren oft mit einer schnellen Löschung der streitigen Bewertungen.
Wenn es allerdings einmal zu einem Rechtsstreit mit einem Plattformbetreiber kommt, ist das Ergebnis schwer vorhersehbar. Denn die Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung und zu Prüfungspflichten der Betreiber von Online-Plattformen ist verschlungen; der Überblick fällt schwer (vgl. Härting, "BGH-Rechtsprechung zu den Prüfungspflichten der Online-Dienste - ein Überblick", CRonline Blog v. 25.5.2013).
- BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, CR 2009, 593: Das spickmich.de-Urteil des BGH ist die einzige BGH-Entscheidung zu Bewertungsplattformen. Es ging um eine Portal zur Bewertung von Lehrern durch Schüler. Im konkreten Fall verneinte der BGH eine Rechtswidrigkeit der streitigen Bewertungen. Damit stellte sich die Frage einer Verantwortlichkeit des Portalbetreibers gar nicht erst.
- Kammergericht, Urt. v. 15.7.2011 - 5 U 193/10, CR 2011, 763 = ITRB 2011, 254 (Engels): Nach Auffassung des Kammergerichts ist der Betreiber eines Hotelbewertungsportals nicht verpflichtet, Eintragungen im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu prüfen. Dies gelte auch dann, wenn der Betreiber bereits Kenntnis von derartigen Verstößen hat.
- LG Hamburg, Urt. v. 1.9.2011 - 327 O 607/10: Das LG Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall eine diametral entgegengesetzte Auffassung vertreten und den Betreiber eines Hotelbewertungsportals als Täter eines Wettbewerbsverstoßes zur Unterlassung verurteilt. Dabei hat das LG Hamburg den Standpunkt vertreten, es komme nicht auf eine Verletzung von Prüfungspflichten und somit auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Prüfung an. Dies dürfte allerdings mit der BGH-Rechtsprechung zum „Verhaltensunrecht“ nicht vereinbar sein, der BGH setzt für eine Haftung des Plattformbetreibers die Verletzung einer Prüfungspflicht voraus (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, NJW 2008, 758 (762) = CR 2007, 728 (732) m. Anm. Härting).
- LG Berlin, Urt. v. 31.5.2007 - 27 S 2/07, CR 2007, 742 ff.: Auf der Linie des Kammergerichts bewegte sich das LG Berlin, das bei einer Plattform zur Bewertung der Leistungen von Hochschullehrern (meinprof.de) eine Prüfungspflicht des Plattformbetreibers verneint hat.
- LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 8.5.2012 - 11 O 2608/12, CR 2012, 541 ff.: Das LG Nürnberg-Fürth hat den Betreiber eines Arztbewertungsportals zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht bezog sich dabei auf die „Blog-Eintrag“- Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, CR 2012, 103 ff.) und vertrat die Auffassung, der Portalbetreiber habe seiner Prüfungspflicht nicht dadurch genüge getan, dass er sich von dem Verfasser der streitigen Bewertung die Richtigkeit der aufgestellten Tatsachenbehauptung bestätigen ließ („Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen! MFG").
Angesichts des breiten Meinungsspektrums, das sich in gerichtlichen Entscheidungen zu der Haftung des Plattformbetreibers findet, ist es mehr als verständlich, dass man versucht, streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Es dürfte jedoch nur eine Frage der Zeit sein, bis der BGH die Gelegenheit erhält, einen entsprechenden Fall zu entscheiden und Maßstäbe zu setzen.