20.04.2020

BNetzA senkt Mobilfunkrufnummernportierungsentgelt auf 6,82 Euro

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Dr. Gerd Kiparski, MBA Rechtsanwalt

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am heutigen Montag, 20.4.2020, das Entgelt für die Portierung von Mobilfunkrufnummern gegenüber einigen Mobilfunkanbietern auf 6,82 Euro brutto gesenkt. Andere Anbieter haben bereits im Vorfeld der Entscheidung freiwillig auf diesen Betrag abgesenkt. Damit dürfen Mobilfunkanbieter ihren Endkunden bei der Portierung von Mobilfunkrufnummern nicht mehr als 6,82 Euro brutto in Rechnung stellen.

Entgelt für Portierung von Mobilfunk-Rufnummern

Rechtsgrundlage:  Mobilfunkrufnummernportierungsentgelte fallen an, wenn ein Endkunde seine Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Mobilfunkanbieter mitnehmen möchte. Geregelt ist die Rufnummernübertragung für Mobilfunkrufnummern in § 46 Abs. 4 TKG. Für die Kosten der Rufnummernportierung trifft § 46 Abs. 5 TKG Festlegungen:

"Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. […] Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 bis 4 [TKG]".

Höhe:  Bisher haben Mobilfunkanbieter relativ einheitlich ca. 30 Euro brutto für eine Mobilfunkrufnummernübertragung berechnet. Hierbei wurde nur der sog. Port-Out, also das Heraus-Portieren einer Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Mobilfunkanbieter berechnet. Für das Port-In, also das Aufnehmen einer Mobilfunkrufnummer wurde kein Entgelt verlangt.

Hintergrund:  Das alte Entgelt in Höhe von 30 Euro geht zurück auf ein Verfahren aus dem Jahr 2004. Dort hatte die BNetzA (seinerzeit noch RegTP) unter dem Az. BK3c-04/018 gegen einen Mobilfunkanbieter entschieden, dass dieser nicht mehr als 29,95 Euro brutto für die Mobilfunkrufnummernportierung berechnen dürfe. Zuvor hatte dieser Anbieter ein Entgelt von 116,- Euro brutto verlangt. An der Entgelthöhe von ca. 30 Euro haben sich bisher alle Mobilfunk-, aber auch Festnetzanbieter orientiert.

Vergleichsmarktbetrachtung für Festnetz

Unter Druck gerieten die Rufnummernportierungsentgelte dann wieder im Jahr 2018. Die BNetzA entschied in einem Verfahren gegen einen Festnetzanbieter, der ein Entgelt von 39,90 Euro brutto für eine Festnetzrufnummernportierung forderte, dass dieses Entgelt überhöht sei, und ordnete basierend auf einer europäischen Vergleichsmarktbetrachtung ein Entgelt von maximal 11,44 Euro brutto pro Portierung an (BK2c-18/002). In einer Pressemitteilung teilte die BNetzA mit, dass diese Entscheidung Signalwirkung auch gegenüber anderen Portierungsentgelten im Festnetz habe. Daraufhin haben Festnetzanbieter ihre Portierungsentgelte auf 11,44 Euro brutto abgesenkt.

Zusammensetzung des Mobilfunkrufnummern-Portierungsentgelts

Schlussendlich hat sich die BNetzA nun wieder dem Mobilfunkrufnummernportierungsentgelt zugewandt. Hier verlangten Mobilfunkanbieter auch nach der Absenkung der Festnetzrufnummernportierungsentgelte weiterhin ca. 30 Euro pro Portierung.

Vorleistungsentgelt:  Zuerst überprüfte die BNetzA die Vorleistungsentgelte bei der Mobilfunkrufnummernportierung, die Mobilfunknetzbetreiber Resellern und MVNOs für die Durchführung der Portierung in Rechnung stellen. Dieses Entgelt setzte die BNetzA 2019 anbieterübergreifend auf 3,58 Euro netto fest.

Bearbeitungsgebühr:  Basierend auf einem Vorleistungsentgelt von 3,58 Euro netto schlägt die BNetzA nun eine Bearbeitungsgebühr für die Portierung in Höhe von 60% auf und gelangt so zu einem Endkundenentgelt für die Mobilfunkrufnummernportierung von 6,82 Euro brutto.

Europarechtliche Vorgabe

Diese Absenkung der Rufnummernportierungsentgelte ist ein erster Schritt hin zur finalen Kostenfreiheit der Rufnummernportierung für Endkunden. Dies gibt die europäische Telekommunikationskodex-Richtlinie in Art. 106 Abs. 4 vor, der bis zum 21.12.2020 in deutsches Recht umzusetzen ist.

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