19.09.2012

Deutscher Juristentag in München: Persönlichkeits- und Datenschutz im Netz

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Heute und morgen diskutiert der 69. Deutsche Juristentag unter anderem Thesen zum Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet. Grundlage der Diskussion sind Thesen des Gutachters Prof. Gerald Spindler, des Berliner Datenschutzbeauftragten Dr. Alexander Dix, des Berliner Kollegen Dr. Wolf Osthaus und des amerikanischen Professors Paul M. Schwartz ("Thesen zum IT- und Kommunikationsrecht", Seite 67 - 77 in 69. Deutscher Juristentag München 2012, Thesen der Gutachter und Referenten).

Einige Schlaglichter:

Spindler (40 Thesen, Seite 67 - 70) möchte am datenschutzrechtlichen Verbotsprinzip grundsätzlich festhalten, erachtet jedoch - anders als der EU-Entwurf einer DS-GVO - einen erweiterten Erlaubnistatbestand für Internetveröffentlichungen und -kommunikationsbeziehungen für notwendig. An der Einwilligung als zentralem Erlaubnistatbestand möchte Spindler festhalten, fordert jedoch, dass die Einwilligung  - stärker als bisher - rechtsgeschäftlichen Beschränkungen unterworfen wird. Außerdem erachtet Spindler die Einführung einer zeitlichen Beschränkung der Wirksamkeit von Einwilligungen für notwendig. Insgesamt also: mehr Spielraum für die freie Kommunikation im Netz, außerhalb dieses Spielraums jedoch deutlich stärkere Beschränkungen zulässiger Datenverarbeitung.

Dix (20 Thesen, Seite 70 - 73) hält den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (geprägt durch die kommunikationsfreundliche Rechtsprechung des BVerfG, des BGH, des EuGH und des EGMR) für unzureichend. Er möchte datenschutzrechtliche Freiräume für die Kommunikation im Netz allenfalls dann "behutsam" erweitern, wenn der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz verbessert wird. Dix sieht darüber hinaus die Notwendigkeit eines Schutzes von "Nonlinern", die auf jeglichen Netzzugang verzichten, gegen Diskriminierung. Transparenz im Netz sei notwendig, aber "nicht hinreichend". Internetnutzer sollen die Möglichkeit haben, Datenverarbeitungsprozesse zu kontrollieren und zu beeinflussen.

Osthaus (20 Thesen, Seite 73 - 76) betont, dass die Datenverarbeitung Grundlage und "unverzichtbare Realtität der Informationsgesellschaft" sei. Daten seien kein "eigentumsgleiches Verfügungsgut". Das Verbotsprinzip hält Osthaus in seiner jetzigen Form nicht für zukunftsfähig. Die Notwendigkeit einer Einwilligung müsse auf "Fälle mit hoher Eingriffsintensität" beschränkt werden.

Schwartz (8 Thesen, Seite 76 - 77) befasst sich unter anderem mit Fragen der "Profilbildung" und weist darauf hin, dass die amerikanische Diskussion gezeigt habe, wie schwierig eine Definition des Begriffs der "Profilbildung" sei. Dies erschwere notwendig jedweden Regulierungsversuch.

Erfreulich:

Trotz aller Unterschiede der Positionen widmen sich die Thesen schwerpunktmäßig dem materiellen Persönlichkeits- und Datenschutzrecht und beschränken sich - anders als die EU-Vorschläge - nicht im wesentlichen auf die Vereinheitlichung und Durchsetzung des Datenschutzrechts durch allzu mächtige europäische Behörden.

Wir brauchen ein zukunftsfähiges Datenschutzrecht, das die freie Kommunikation nicht behindert und keiner umfassenden staatlichen Kontrolle unterwirft. Um zu einem modernen Datenschutzrecht zu gelangen, müssen die Grundbegriffe des Datenschutzrechts - das Verbotsprinzip, die Einwilligung, die Transparenz, das Schutzgut und der Anwendungsbereich - kritisch diskutiert und einer Neuordnung zugeführt werden. Ansonsten wird jede Datenschutzreform misslingen.

 

Zurück