23.04.2012

Herr D. aus A.: Darf man Stalker bei Facebook namhaft machen?

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Ariane Friedrich ist Hochspringerin. Sie hat eine Facebook-Fanseite mit rund 8.500 Fans. Und sie hat über Facebook eine Nachricht erhalten. Die Nachricht stammt von einem Herrn D. aus A. Sie lautet:

" Willst du mal einen schönen Schw*** sehen, Gerade geduscht und frisch rasiert."

Beigefügt eine Datei – mutmaßlich ein Foto.

Ariane Friedrich wehrte sich. Den Wortlaut der Mail nebst Namen und Wohnort des Absenders kann man auf ihrer Fanseite nachlesen.

Darf man sich auf diese Weise gegen einen Stalker wehren?

Die Antwort lautet: „Ja“. Dass Herr D. aus A. eine Facebook-Nachricht mit anzüglichem Inhalt geschrieben hat, ist eine Tatsachenbehauptung. Die Verbreitung von Tatsachen steht unter dem Schutz des Art. 5 GG. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, in welcher Form die Behauptung aufgestellt wird. Niemand würde bezweifeln, dass Ariane Friedrich Freunden, Verwandten und Bekannten den Namen des Stalkers nennen darf. Dass die Mitteilung an 8.500 Fans erfolgte und sich daraufhin – medial unterstützt – sehr weit verbreitete, stellt per se keinen Grund dar, der Meinungsfreiheit Grenzen zu setzen.

Der Sohn einer FDP-Politikerin, ein Rechtsanwalt und zwei Schauspielersöhne haben dies erfahren müssen, als sie beim BVerfG vergeblich Verbote von Online-Veröffentlichungen erwirken wollten und dabei auf die „Prangerwirkung“ der Netzkommunikation hinwiesen:

Auch im Streit um das Lehrerbewertungsportal spickmich.de hatten Lehrer die „Prangerwirkung“ des Netzes beklagt. Vergeblich, denn was offline erlaubt ist, ist auch online grundsätzlich legal (BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, CR 2009, 593 ff. = ITRB 2009, 195 – spickmich.de).

Natürlich gibt es Grenzen: Wenn Herr D. aus A. die Nachricht nicht geschrieben haben sollte, ist die von Frau Friedrich aufgestellte Behauptung falsch. Herr D. kann Frau Friedrich dann auf Unterlassung und Widerruf verklagen (§§ 823, 1004 BGB). Und auch für die Verbreitung wahrer Behauptungen gibt es Grenzen: Aus der Form, in der einer (wahre) Behauptung verbreitet wird, kann sich eine strafbare Beleidigung nach § 192 StGB ergeben. Die Veröffentlichung einer über Facebook erhaltenen Nachricht bei Facebook ist indes nicht beleidigend. Beleidigend ist allein die obszöne Nachricht, die die Geschichte ins Rollen gebracht hat.

 

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