21.11.2012

Kein Ende des Double-Opt-In - Klärung durch BGH zu erwarten

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Niko Härting

Ein Urteil des OLG München hat in den letzten Tagen für einige Aufregung gesorgt. Es ging um eine Newsletter-Anmeldung, für die der Versender das Double-Opt-In-Verfahren eingesetzt hatte. Laut dem OLG München, Urt. v. 27.9.2012 - 29 U 1682/12, bot das Double-Opt-In im konkreten Fall jedoch keinen wirksamen Schutz gegen den Vorwurf des Spammings.

Darlegungs- und Beweislast des Versenders

Es klagten Steuerberater, die eine Mail erhalten hatten, in denen sie um Bestätigung einer Newsletter-Anmeldung gebeten wurden. Die Steuerberater behaupteten, das es eine solche Anmeldung nie gegeben habe.

Das Münchener OLG kannte kein Nachsehen gegenüber dem Versender, der sich darauf berief, mit dem "Double-Opt-In" das übliche Anmeldeverfahren gewählt zu haben. Das OLG München vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Bestätigungs-Mail um Werbung gehandelt habe. Für diese Werbung bedürfe es einer Einwilligung des Empfängers (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Der Versender habe eine solche Einwilligung der klagenden Steuerberater nicht nachweisen können. Daher sei der Unterlassungsklage stattzugeben.

Konsequenz:  höchstrichterliche Klärung

Bedeutet dies das Ende von Double-Opt-In oder gar das Ende von E-Mail-Newslettern? Nein. Vielmehr gibt es eine durchaus gute Nachricht: Da das OLG München die Revision zugelassen hat, wird der BGH endlich die Gelegenheit haben, sich mit dem Double-Opt-In in der E-Mail-Werbung zu befassen. Für die betroffenen Versender bedeutet dies, dass sie auf ein klärendes Wort aus Karlsruhe hoffen dürfen zu den "Dos" and "Don'ts" beim E-Mail-Marketing.

Ein solches klärendes Wort fehlt bislang. Zwar hat der BGH in einem Fall zur Telefonwerbung entschieden, dass das Double-Opt-In-Verfahren zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast führen kann:

"Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat (vgl. LG Berlin, K & R 2007, 430, 431; LG Essen, GRUR 2009, 353, 354 mit zustimmender Anmerkung Klinger; LG München I, K & R 2009, 824). Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Werbende mit einem solchen Verfahren ausreichend sichergestellt, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung kommt (vgl. BGH, GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung I)."

BGH, Urt. v. 10.2.2011 - I ZR 164/11CR 2011, 581 m. Anm. Sassenberg = ITRB 2011, 222 (Rössel)

Offen geblieben sind dabei jedoch die genauen Anforderungen an die Protokollierung der Anmeldung. Unklar ist, welche Maßnahmen der Versender ergreifen muss, um den Nachweis führen zu können, dass von er E-Mail-Adresse, an die die Bestätigungs-Mail versandt wurde, tatsächlich eine Newsletter-Anmeldung eingegangen ist.

Leider ist dem Münchener Urteil nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Newsletter-Versender eine Anmeldung unter der Steuerberater-Mail-Adresse nachweisen konnte. Es bleibt dem BGH überlassen, die Anforderungen insoweit klarzustellen und - möglicherweise - den Fall zur näheren Klärung des Sachverhalts nach München zurückzuverweisen.

Vgl. auch:

 

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