19.12.2014

Warnung vor Privacy Captcha fürs Impressum überzogen

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Kai von Lewinski

Der Rat von Matthias Bergt, Privacy Captchas im geschäftlichen Verkehr wegen der Gefahr von Abmahnungen zu unterlassen (Bergt, "Privacy Captcha fürs Impressum – keine gute Idee", CRonline Blog v. 27.10.2014), ist deutlich überzogen. Sinn und Zweck der Impressumspflicht ist es, im Falle von Rechtsverletzungen den Verantwortlichen schnell und leicht identifizieren und „an den Kanthaken“ bekommen zu können.

Identifikation wird durch Captchas nicht erschwert

Dies wird durch Captchas nicht erschwert. Entsprechend stellen die relevanten Gesetzeskommentare zu dem insoweit einschlägigen § 5 Telemediengesetz (TMG) auch nur auf die „optische Wahrnehmbarkeit“ ab, erklären also die Maschine-Mensch-Schnittstelle zur maßgeblichen. Soweit im älteren Schrifttum bis 2007 das Impressum als Grafikdatei für kritisch gehalten wurde, hing das mit der damals nicht flächendeckend gewährleisteten Darstellbarkeit aller Grafikformate in allen Browsern zusammen.

Kein Recht auf automatisierte Abmahnung

Maschine-Maschine-Schnittstellen, also die Kehrseite eines Verbots von Captchas, müssten erst dann vorgeschrieben werden, wenn auch elektronisch, also maschinengestützt, abgemahnt werden können soll. Eine vollautomatisierte Abmahnindustrie ist aber vom Gesetz erkennbar nicht gewollt, sodass der Medienbruch nicht nur wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, sondern Sinn und Zweck des Gesetzes gerade entspricht.

Siehe auch

Bergt, "Privacy Captcha fürs Impressum – keine gute Idee", CRonline Blog v. 27.10.2014

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