30.07.2014

Zilkens: Datenschutz in der Kommunalverwaltung

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Martin Zilkens ist Datenschutzbeauftragter der Stadt Düsseldorf. Sein Handbuch zum „Datenschutz in der Kommunalverwaltung“ ist jetzt in 4. Auflage neu erschienen.

Ein beeindruckendes Werk. Auf rund 650 Seiten spannt Zilkens den Bogen von den Grundlagen des Datenschutzrechts bis zum Recht der Informationsfreiheit. Klar gegliedert, durchgängig präzise und verständlich formuliert. Ich habe kein Thema gefunden, das Zilkens ausgelassen hat.

Besonders beeindruckend ist das Kapitel zum bereichsspezifischen Datenschutz (S. 169 ff.). Akribisch werden hier Informationen zu den bundes- und landesrechtlichen Spezialgesetzen zusammengetragen:

o im Sozialrecht, o im öffentlichen Gesundheitsdienst, o zur Arbeit des betriebsärztlichen Dienstes, o im Ausländerrecht, o im Melderecht, o im Pass- und Personalausweiswesen, o im Personenstandswesen, o im Schulrecht, o bei der schulpsychologischen Beratung, o bei der Ratsarbeit und o im Straßenverkehrswesen.

Brüsseler Reformakteuren wie dem Grünen-Abgeordneten Jan Philipp Albrecht und dem Kommissionsbeamten Paul Nemitz möchte man dieses Kapitel als Pflichtlektüre verordnen. Denn der Streifzug durch datenschutzrechtliche Spezialnormen führt dem Leser eindruckvoll vor Augen, was auf dem Spiel steht, wenn eine Brüsseler Verordnung all diese Regelung Makulatur werden lässt. Dem deutschen Datenschutzrecht mag man im öffentlichen Bereich vorhalten, dass es unübersichtlich ist und dass man dicke Handbücher benötigt, um sich im Dickicht zahlreicher komplizierter Normen zurechtzufinden. Wenn man es jedoch im europäischen Vereinheitlichungsrausch einfach über Bord werfen sollte, droht ein Rückfall in frühere Zeiten dehnbarer Generalklauseln, die dem Informationshunger des Staates keine wirksamen Grenzen setzen.

Wer weiß schon, dass es ausgefeilte datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Fahrerlaubnisrecht gibt, die eine Übermittlung von Führerscheindaten nur in genau geregelten Ausnahmefällen erlauben (§ 58 Fahrerlaubnis-Verordnung, S. 342 f.)? Wer kennt schon § 120 des Schulgesetzes NRW, der die Daten von Schülern und Eltern detailverliebt schützt (S. 292 f.)? Und wer möchte den gestärkten Datenschutz im Melderecht, wie er durch das neue Bundesmeldegesetz (BMG) geschaffen wird, gleich wieder abschaffen, wenn das Gesetz im Mai 2015 in Kraft tritt (S. 239 ff.)?

Im öffentlichen Bereich ticken die Datenschutzuhren anders als bei der Regulierung der Datenverarbeitung durch die Wirtschaft. Daher erlebt man als Privatrechtler bei der Lektüre des Handbuchs auch manche Überraschung. Zum Beschäftigtendatenschutz erwartet man Ausführliches zu privaten Mails am Arbeitsplatz. Eine Erwartung, die enttäuscht wird. Auf knapp drei Seiten (S. 405 ff.) wird das Telekommunikationsgeheimnis nur am Rande erwähnt und stattdessen für eine pragmatische Toleranz der Privatnutzung plädiert, ohne dass der Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur nachgezeichnet wird.

Fazit

Ein anregendes, bereicherndes Werk mit hohem Praxisnutzen. Man darf hoffen, dass der europäische Verordnungsgeber nicht dafür sorgen wird, dass in der nächsten Auflage die knapp 200 Seiten zum bereichsspezifischen Datenschutz spurlos verschwinden.

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