Covid-19-Testverfahren – Die unendliche Geschichte (AG Mainz v. 4.5.2021 – 34 F 126/21)
Pandemien sind immer auch die Stunde selbsternannter Sachverständiger, die in Zeiten sozialer Netzwerke zudem davon profitieren – ohne zu befürchten, sich mit fundierten Gegenargumenten auseinandersetzen zu müssen – ihre persönliche Meinung als Maßstab allen Denkens weltweit verbreiten zu können. Leider genügt es nicht mehr, den im Netz und der Öffentlichkeit verbreiteten kruden Gedankengängen nur mit einem mitleidigen Lächeln zu begegnen. Wie die Entscheidung des AG Weimar v. 8.4.2021 – 9 F 148/21 und die zeitlich folgenden, inhaltlich hieran angelehnten gerichtlichen Beschlüsse (lesen Sie dazu die Blogbeiträge von Werner Schwamb) gezeigt haben, können fragwürdige Gedankengänge relativ schnell juristische Grundlagen ins Paradoxe verkehren und in Frage stellen. Besonders bedenklich wird diese Entwicklung, wenn Familiengerichte, für die in Kindschaftssachen nach § 155 FamFG der Beschleunigungsgrundsatz gilt und die gerade in Pandemiezeiten ohnehin an den Grenzen ihrer Kapazitäten arbeiten, zusätzlich mit Fragen befasst werden, die durchaus die Rückfrage zulassen, ob es einem beteiligten Elternteil tatsächlich noch um das Kindeswohl geht oder nur die eigene Weltanschauung in den Vordergrund gestellt werden soll.
Das AG Mainz hat sich in seinem Beschluss vom 4.5.2021 – 34 F 126/21 mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Teilnahme eines Kindes an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 Satz 1 BGB ist.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erstrebte die Mutter die Alleinentscheidungsbefugnis zu der Frage, ob ihre 2011 geborene Tochter zum Zweck des Schulbesuchs an einem solchen Testverfahren teilnehmen bzw. sie einen Mund-Nasen-Schutz tragen dürfe. Der Kindesvater, zu dem sowohl die Tochter als auch ihr älterer Bruder bereits seit 2019 auf eigenen Wunsch keinen Kontakt mehr unterhielten, beantwortete eine Anfrage seiner geschiedenen Ehefrau negativ, da nach einer von ihm zitierten Internetveröffentlichung, Selbsttests bei ungeübten Kindern zu nicht unerheblichen Verletzungen führen könnten. Gleichzeitig kündigte er der Kindesmutter strafrechtliche Konsequenzen an, sollte sie sich über seine fehlende Einwilligung hinwegsetzen.
Das AG Mainz hat der Kindesmutter die alleinige Befugnis zur Entscheidung betreffend der Teilnahme des Kindes an Testverfahren übertragen, da dies dem Wohl des Kindes entspreche. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass das Kind keinen Kontakt zum Vater habe. Zudem seien seit der Änderung des § 28b ISG vom 22.4.2021, Coronatests in allgemeinbildenden Schulen für Schüler und Lehrer verpflichtend bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 165. Es gelte auch eine Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler in den rheinland-pfälzischen Schulen. Nach dem aktuellen Stand der Corona-Pandemie könne nicht sicher prognostiziert werden, wann sich die Inzidenz soweit reduziert habe, dass ein Präsenzunterricht auch ohne Tests möglich sei. Es erscheine daher möglich, dass das Kind bis zum Beginn der Sommerferien – bei fehlender Zustimmung des Vaters – den Präsenzunterricht nicht wahrnehmen könne. Es habe bereits eine Klassenarbeit über Videokonferenz schreiben müssen, während die Mitschüler die Arbeit in den Schulräumen hätten schreiben können.
Eine Gesundheitsgefahr durch Verwendung der Teststäbchen sei nicht festzustellen. Aus der Anleitung verschiedener Bundesministerien und Gesellschaften zum Corona-Selbsttest ergebe sich die bedenkenlose Anwendung dieser Tests auch für Kleinkinder. Alle Schulen hätten ein umfangreiches Informationspaket enthalten, das ein Testkonzept zum Einsatz der Selbsttests enthalte.
Die seitens der Mutter begehrte Entscheidungskompetenz betreffe eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Beurteilungsmaßstab sei dabei der Testzweck, d.h. die Ermöglichung der Teilnahme des Kindes am Präsenzunterricht, die wiederum geeignet sei, nachhaltig Einfluss auf seine schulische und seelische Entwicklung einschließlich seiner sozialen Kompetenzen zu nehmen. Dies gelte umso mehr, wenn das Kind bereits längere Zeit pandemiebedingt nur am Heimunterricht habe teilnehmen dürfen und im Gegensatz zu seinen Mitschülern trotz gesunkener Fallzahlen im Heimunterricht bleiben müsse. Das Kind werde daher im Vergleich zu seinen Mitschülern benachteiligt, was umso schwerer wiege, als es nach den Sommerferien 2021 eine weiterführende Schule besuchen werde.
Das AG Mainz bewertet in seinem Beschluss nicht nur die Annahme einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zutreffend, da es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, wenn in der konkreten Streitfrage die Entscheidung unterbliebe, sondern sieht zutreffend die Entscheidungskompetenz - am Maßstab des Kindeswohls (§ 1697a BGB) orientiert - allein bei der Kindesmutter.