30.04.2020

Familienpflege bei IKEA (zu VerfGH des Saarlandes v. 28.4.2020 – Lv 7/20)

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Einige Wochen haben die emotionalisierenden omnipräsenten Bilder italienischer Beerdigungs-LKWs und der kollabierenden New-Yorker Intensivstationen den Hurra-Epidemiologismus der Bevölkerung genährt und Innenstädte und Grundrechte sediert. Jetzt beginnt die juristische Auf- und Abarbeitung. Zunächst noch gehemmt, weil einstweilige Eilentscheidungen zwar alle die Grundrechtsbegrenzung konstatieren, bislang haben aber die befassten Richterinnen und Richter im Eilverfahren Verantwortung für die Domestizierung der Exekutive gescheut.

Die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom heutigen Tag, die die weitgehenden Ausgangsbeschränkungen des Saarlandes außer Vollzug setzt, macht da eine erfreuliche Ausnahme. Die Richterinnen und Richter monieren – nun ganz juristisch – dass

  • es keinen statistischen Nachweis der Eignung einer Ausgangssperre zur Senkung der Neuinfektionen und
  • keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen Todesrate der Erkrankten und der Ausgangssperre gibt,
  • angesichts der stark ausgebauten Intensivbettenkapazität in Krankenhäusern kein Zusammenbruch des Gesundheitswesens droht und
  • absolute Infektions- und Erkrankungszahlen keinerlei Aussagekraft haben, solange sie nicht in Relation zur Bevölkerungszahl und zur Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und zu Infektionszeiträumen gesetzt werden.

Der Verfassungsgerichtshof stellt dagegen, dass der Verlust und die Beschränkung des individuellen Freiheitsrechts, des Rechts zur Pflege familiärer Kontakte auch mit den Familienangehörigen, mit denen man nicht unter einem Dach wohnt, endgültig ist. Verlorene Freiheit ist nicht nachzuholen.

Und die Entscheidung bemüht die Logik. Juristen wissen, dass alles Unlogische auch ungerecht ist. Zum Sport durften die Saarländer nämlich die Wohnung verlassen, nicht aber, um sich auf einer Bank zu sonnen.

Die Kontaktbeschränkungen gelten auch für die grundrechtlich besonders geschützte Wohnung. Es kann also eine Ordnungswidrigkeit sein, wenn sich Enkel, Großeltern oder Geschwister – in gebotenem Abstand versteht sich – in der Enkel-, Großeltern- oder Geschwisterwohnung treffen. Sie können aber sanktionsfrei zu Aldi ausweichen. Während dort die Großeltern Milch und Kukident aussuchen, können sie mit den herumtollenden Enkeln kommunizieren ohne Bußgelder zu riskieren. Logisch ist das nicht.

Auch scheint das Virus ein ausgesprochen feines Zeitgefühl zu haben. Wer als deutscher Staatsbürger aus dem Ausland nach mehr als 72 Stunden zurückkehrt, muss in 14-tägige Quarantäne. Bei einem Aufenthalt bis 72 Stunden springt das Virus nicht über. Es fremdelt offenbar mit Fremden, bis diese Stallgeruch annehmen und nach Gouda oder belgischen Fritten riechen.

Glückliches Nordrhein-Westfalen! Hier können Familien bei IKEA und anderen Großmöbelhäusern Distanz-Kontakt pflegen. Woanders geht’s nur im Blumenladen, Baumarkt oder beim Obsthändler. Für Familienrechtler ist das fürwahr eine seltsame Perspektive.

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