Korrekturhinweis der Heubeck-AG: Kapitalwerte stimmen nicht!
Die Heubeck AG hat einen Warnhinweis ausgegeben: Die Heubeck Richttafeln 2018-G enthalten offensichtlich einen finanzmathematischen Kalkulationsfehler, der zur Fehlberechnung der Kapitalwerte von betrieblichen und privaten Altersversorgungen führen kann. Die neuen Richttafeln 2018 G sind erst im Juli 2018 veröffentlicht worden. Die Kalkulationsergebnisse der neuen Gerichtstafeln weichen nur unwesentlich von denen der alten Gerichtstafeln ab und wären versorgungsausgleichsrechtlich weitgehend zu ignorieren gewesen.
Die jetzige Korrekturmitteilung lässt indessen aufhorchen und bietet all denjenigen, die eine Verzögerung von Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Interesse ihrer Mandanten heraus betreiben die Chance, erneut auf die Zeitbremse zu treten und eine Korrektur der Tabellen und der Bewertungen abzuwarten.
Gegenüber den alten Tabellenwerten ist jedoch nichts wesentlich Neues zu erwarten. Waren bereits die auf der Basis der neuen Tabellen für den klassischen Scheidungsfall errechneten Werte nur unwesentlich anders als die nach den alten Tabellen ermittelten Werte, werden auch die neuen Tabellen keine revolutionären neuen Zahlen erbringen. Wie gering die Differenzen der unterschiedlichen Berechnungsmethoden sind, macht der nachfolgende Vergleich deutlich:
Das Beispiel zeigt, dass die mithilfe des kostenlosen Programms von Hauß/Glockner nahezu identische Ergebnisse erzielt werden wie mit den Heubeck Tabellen. (Das Programm finden Sie auch auf der Homepage des FamRB!)
Die Heubeck AG hat eine Korrektur ihrer Tabellen 2018-G für die nächsten 14 Tage angekündigt. Es wird sicherlich ein bis zwei Monate dauern, bis die Versorgungsträger Auskünfte auf der Basis der neuen Tabellen erteilen können. Derzeit vorliegende Auskünfte über die Kapitalwerte der Versorgungen sind mit den Heubeck Tabellen 2005-G erstellt. Im Hinblick darauf, dass deren Werte nicht mehr aktuell sein dürften, könnten die Verfahrensbeteiligten neue Auskünfte der Versorgungsträger einfordern. Ob dies angesichts der geringen Differenzen sinnvoll ist, mag jeder für sich entscheiden. Eine Verzögerung des Versorgungsausgleichsverfahrens bringt den ausgleichspflichtigen Rentenbeziehern in der Regel Vorteile, wiewohl jedes familiengerichtliche Verfahren eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Beteiligten darstellt.
Ein „Kampf um die Tabellen“ lohnt also nur in seltenen Fällen, zumal der Versorgungsträger einwenden könnte, die bilanzielle Rückstellung für die zu bewertende Versorgung sei noch mit Hilfe der alten Tabellen vorgenommen worden.